Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Vrennerepen 
aus nicht meb- 
ugten Sloffen. 
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auber enen beamten ebenfalls von Zeit zu Zeit zu dem Zwecke besucht werden, um Ueber- 
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dahin sehen, daß der Brennereybetrieb mit dem Ernteertrage des Be, 
sitzers in angemessenem Verhältnisse stehe. 
#. 35. 
Die vorstehenden. Amweisungen (§§. 27 bis 33) beziehen sich zwar zu- 
nächst auf Meischbrennereyen, sind jedoch, mit den sich aus der Verschieden- 
heit der Sache ergebenden Abänderungen, auch auf diejenigen Brennereye#n 
anwendbar, in welchen nicht mehlichte Stoffe zu Branntwein verarbeitet 
werden. 
g. 86. 
Bey Revision der Material-Vorräthe (5F§. 23 bis 25 der Steuerord- 
mung) wird der Inhalt der Gefäße, worin sich erstere befinden, wenn die 
Gefäße geeicht sind, nach dem Eichzeichen, sonst aber durch vorzunchmende 
Vermessung oder, wenn cine solche schon einmahl Statt gefunden hat, nach 
dem an den Gefäßen angebrachten Steuerzeichen, so lange dieses als unver- 
fälscht anerkannt wird, bestimmt. Jedes in der angegebenen Art revidirte 
Gefaß versicht der Steuerbeamte mit einer, dem Verderben durch Feuchtig- 
keit nicht leicht ausgesetzten Marke, am besten von Holz, auf welcher Nahme 
und Wohnort des Deklaranten, die Nummer des Gefäßes und dess en Raum- 
inhalt bemerkt wird. In dem oberen Rande des Gefaͤßes muß ein Loch ge- 
bohrt und durch dasselbe ein Bindfaden gezogen werden, dessen beyde Enden 
mit dem Siegel des Steuerbeamten auf jene Marke anzusiegeln sind. Der 
Brennereybesitzer besorgt Vorrichtung und Material zu dieser Bezeichnung. 
g. 37. 
Werden Brennereyen, welche nicht mehligte Stoffe verärbeiten, zeitweise 
gegen Entrichtung eines Steuer-Firums betrieben: so ist darauf zu wachen, 
daß die Bedingungen des Firations-Abkommens von Seiten des Brennctey- 
besitzers punktlich beobachtet werden. 
Nehmen die Aufsichtsbeamten Veränderungen in der Anlage oder ein 
Erweiterung des Betriebes wahr: so müssen sic davon ihren nächsien Vor- 
gesebten sogleich Anzeige erstatten. 
g. 88. 
Die nicht im Betriebe stehenden Brennereyen muͤssen von den Auffichts-
	        
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