Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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zeugung zu nehmen, daß kein unangemeldeter Betrieb darin Statt finde oder 
Statt gefunden habe. 
Bey diesen Revisionen, welche in keiner Vremerey verabsäumt werden 
dürfen, ist dahin zu sehen, daß die Geräthe mit der Geräthenachweisung und 
den Vermessungsverhandlungen übereinstimmen, daß die Bezeichnung der Ge- 
räthe vorschriftsmaßig und deutlich sey, und daß der an dieselben gelegte Ver- 
schluß sich in unverletztem Zustande befinde. 
In jeder außer Betrieb stehenden Brennerey wird, und zwar an derje- 
nigen Stelle, wo während des Betriebes die Betriebsanmeldung ausbängen 
muß, cin Revisions -Bogen von weißem Papier gehalken, auf welchem die 
Aufsichtsbeamten, so lange der Betrieb ausgesebt bleibt, ihre Revisionen und 
die etwa vorkommenden Ent= und Versiegelungen zu vermerken haben. 
g. 89. 
Bey der Entdeckung einer Stener-Defraudatien oder einer andern mit b, 
Strafe belegten Unregelmaßigkeit, muß der Aufsichtsbeamte dieselbe entweder Koniiavdeniio. 
von dem Brennereybesißzer oder dessen Stellvertreter schriftlich anerkennen 
lassen, oder durch Herbeyrufung von Zeugen und andere Mittel für Feststel- 
lung des Thatbestandes sorgen. — Wird nahmentlich in einer Brennerey 
heimliche oder unrichtige Meischbereitung en#deckt: so muß das Meischgut, in- 
sofern nicht gleich zu Protokoll zugestanden wird, daß es Meische sey, ent- 
weder durch Abschließung und Versiegelung des Lokals, oder noch besser durch 
Abfüllung von Proben, welche in einem mit dem Siegel des Brennerey- 
besitzers neben dem amtlichen Siegel zu verschließenden Gefäße aufzubewah- 
ren sind, gegen mögliche Verfälschungen gesichert werden. 
8. 40. 
Die Uebergangssteuer, welche bey dem Eingange von Branntwein aus 10 Erbedung 
solchen zum Zollvereine gehoͤrigen Staaten zu erheben ist, wo der im Lande Artur, 
erzeugte Branntwein gar keiner oder einer geringern, als der durch das von r 
Geseb vom 13. dieses Monathes angeordneten Steuer unterliegt, wird ebenfalls 
in dem Heberegister für die Branntwein-Steuer gebucht und verrechnet. 
Wegen der Erhebung der Uebergangösteuer von Branntwein an der Bayer- 
schen und Kurhessischen Grenze werden die betheiligten Hebestellen mit beson- 
derer Anweisung versehen werden. 
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