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pc, 1 nach e, dagegen von Altenburg von a im Wege fort über g, h. i
nach c gezogen. Die beyderseits beauftragten Aemter haben diese Irrung da-
hin verglichen und beyderseits Staatsregierungen genehmigen, daß von dem streitig
gewesenen Platze neunzehen Quadrat-Ruthen an Weimar und 11 Quadrat-Ruthen
an Altenburg kommen und die Flur= und Landesgrenze so bestimmt wurde, daß
dieselbe von a über b, c, d nach c hinlaufe und mithin die Grenze der Grund-
stücke des Georg Roßner, dann Georg Friedrich Schmidts aus Bremsnit bis
zum Punkte c, wo Schmidts und Herzoglich Altenburg'sche Holzgrundstücke zu-
sammenstoßen, die Hoheits= und Flurgrenze ausmachen, dann aber von c aus,
gegen Mittag im rechten Winkel, zwischen beyderseits Herrschaftlichen Waldun-
gen über d und endlich westlich nach e sich hinzieht, wie dieses alles die beyder-
seitigen Protokolle vom 6. Oktober 1829 genau beschreiben.
38) Die Grenzirrung, welche bey der Bader-Reuthe zwischen bev-
derseits Herrschaftlichen Domainen-Waldungen in den Fluren Stanau und
Bremsnitz schwebte, ist bey der kommissarischen Grenzbeziehung der beyderseiti-
gen Aemter am 7. Oktober 1829, besage der darüber aufgenommenen beydersei-
tigen Protokolle und der darauf bezüglichen Zeichnung unter Nr. 11 B, dahin ver-
g#chen worden, daß die von Weimar behauptete Grenzlinie beybehalten und das
streitige Fleck an 15 Quadrat-Ruthen ungetheilt zum Weimar'schen Gebicthe ge-
zogen werden soll. Nach dieser Vereinigung sollen ferner diejenigen drey Thaler
zwölf Groschen acht Pfennige, welche am 6. August 1828 bey'm Groß-
herzoglichen Rentamte Neustadt an der Orla als Erlös für die Großherzog-=
lich Weimar'scher Seits auf dem streitigen Flecke geschlagenen zwey Klaftern sechs
Viertheil-elliges Holz deponirt worden sind, der Großherzoglichen Kammer in
Beimar definitiv verbleiben. Diese ganze Vereinigung wird hiermit genehmigt.
39) Zwischen denselben Herrschafts-Waldungen und Fluren ist
ebenfalls von beyderseits beauftragten Aemtern ein streitiger Distrikt von
11 Luadrat -Ruthen bey der Stanauer Eiche so getheilt worden, daß die
Grem## mitten hindurch geht und fünf und eine halbe Quadrat = Ruthen
zum Weimar'schen und fünf und eine halbe Quadrat-Ruthen zum Altenburg schen
Gebserhe abgegrenzt werden, wie das angezogene Protokoll vom 7. Dktober
1829 und die beyliegende Zeichnung unter Nr. 11 C solches das Nähere anzei-
gen. Auf dem Grunde dieser Vereinigung soll ferner der bey Großherzoglichem
Rentamte Neustadt an der Orla deponirte Erlös an vierzehen Thalern zwey Gro-
schen für das im Jahre 1826 auf dem streitigen Distrikte geschlagene Holz an