ni. Srezielle
Worschriften
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S. 41.
In Ansehung der innern Geschäftöführung bey den Hebestellen wird
bker den Ge, über die Einrichtung des Kassen= und Rechnungswesens, die dabey zu füh-
schaftsbetrieb
und die Ver
k renden Register und Bücher, die Einreichung periodischer Extrakte und Ueber-
uichumge, sichten zc. eine ausführliche Instruktion besonders ergehen.
stellen
F. 42.
Saͤmmtliche Register müssen reinlich gehalten und deutlich, mit Vermei-
dung aller nicht allgemein verständlichen Abkurzungen, geführt werden. Ab-
Anderungen durch Rasuren sind streng untersagt; ist eine Abänderung unver-
meidlich: so muß die Berichtigung der ersten Eintragung durch Bey= oder
Ueberschreiben bewirkt werden, die ursprüngliche Eintragung aber erkennbar
bleiben.
# 43.
Am Schlusse eines jeden Quartals hat der Ober-Kontroleur das An-
meldungsregister unter der letzten Eintragung dahin zu bescheinigen, daß
während des betreffenden Zeitraumes nicht mehr als die eingetragenen Bren-
nereyen im Betriebe gewesen seyen, auch hat derselbe in den, dem Anmel-
dungsregister beyzufügenden Betriebsanmeldungen die richtige Eintragung
der Meischbottige nach Nummer und Inhalt zu bescheinigen. Insofern hier-
unter nicht spätere Veränderungen Statt gefunden haben, ist diese Beschceini-
gung für jede Brennerey nur in der ersten Betriebsanmeldung des Quartals
erforderlich.
Sobald die Bescheintigung durch den Ober-Kontroleur erfolgt ist, wird,
bey gleichzeitiger Abgabe der Betriebsübersichten (I. 2) an das Großherzog=
liche LandschaftS-Kollegium, das Anmeldungsregister nebst sämmtlichen dazu
gehörigen Betriebsanmeldungen, ingleichen das Branntweinsteuer-Heberegister
zur Revision an den General-Inspektor befördert.
Das darüber aufgenommene Revisions-Protokoll wird, unter Rücksen-
dung der Register und Belege, jeder Hebestelle zur Erledigung binnen einer
1##tägigen Frist zugefertigt. Diese Frist muß pünktlich inne gehalten werden
und die Beantwortung der Erinncrungen so gründlich und erschöpfend seyn,
daß die schließliche Festsetzung von Seiten des General-Inspektors ohne