Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

ni. Srezielle 
Worschriften 
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S. 41. 
In Ansehung der innern Geschäftöführung bey den Hebestellen wird 
bker den Ge, über die Einrichtung des Kassen= und Rechnungswesens, die dabey zu füh- 
schaftsbetrieb 
und die Ver 
k renden Register und Bücher, die Einreichung periodischer Extrakte und Ueber- 
uichumge, sichten zc. eine ausführliche Instruktion besonders ergehen. 
stellen 
F. 42. 
Saͤmmtliche Register müssen reinlich gehalten und deutlich, mit Vermei- 
dung aller nicht allgemein verständlichen Abkurzungen, geführt werden. Ab- 
Anderungen durch Rasuren sind streng untersagt; ist eine Abänderung unver- 
meidlich: so muß die Berichtigung der ersten Eintragung durch Bey= oder 
Ueberschreiben bewirkt werden, die ursprüngliche Eintragung aber erkennbar 
bleiben. 
# 43. 
Am Schlusse eines jeden Quartals hat der Ober-Kontroleur das An- 
meldungsregister unter der letzten Eintragung dahin zu bescheinigen, daß 
während des betreffenden Zeitraumes nicht mehr als die eingetragenen Bren- 
nereyen im Betriebe gewesen seyen, auch hat derselbe in den, dem Anmel- 
dungsregister beyzufügenden Betriebsanmeldungen die richtige Eintragung 
der Meischbottige nach Nummer und Inhalt zu bescheinigen. Insofern hier- 
unter nicht spätere Veränderungen Statt gefunden haben, ist diese Beschceini- 
gung für jede Brennerey nur in der ersten Betriebsanmeldung des Quartals 
erforderlich. 
Sobald die Bescheintigung durch den Ober-Kontroleur erfolgt ist, wird, 
bey gleichzeitiger Abgabe der Betriebsübersichten (I. 2) an das Großherzog= 
liche LandschaftS-Kollegium, das Anmeldungsregister nebst sämmtlichen dazu 
gehörigen Betriebsanmeldungen, ingleichen das Branntweinsteuer-Heberegister 
zur Revision an den General-Inspektor befördert. 
Das darüber aufgenommene Revisions-Protokoll wird, unter Rücksen- 
dung der Register und Belege, jeder Hebestelle zur Erledigung binnen einer 
1##tägigen Frist zugefertigt. Diese Frist muß pünktlich inne gehalten werden 
und die Beantwortung der Erinncrungen so gründlich und erschöpfend seyn, 
daß die schließliche Festsetzung von Seiten des General-Inspektors ohne
	        
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