Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Weiteres erfolgen kann und die Uebertragung unerledigter Erinnerungen in 
das Revisions = Protokoll des nächsten Vierteljahres möglichst vermie- 
den wird. 
Die festgesetzten Revisions-Protokolle müssen dem Ober-Kontroleur bey 
seiner nachsten Anwesenheit unerinnert vorgelegt werden; derselbe ist ver- 
Ppflichtet von den Entscheidungen genaue Kenntniß zu nehmen und auf deren 
gehörige Befolgung zu wachen. 
S. 44. 
Nach erfolgter Revision werden die Register und die dazu gehörigen 
Belege nach Vierteljahr= und Jahrgängen zusammengelegt, überschrieben 
und aufbewahrt. Ohne ausdrückliche Ermächtigung darf davon nichts ver- 
nichtet oder als unbrauchbares Papier entfernt werden. 
g. 45. 
Die erforderlichen Register erhalten die Steueraͤmter eingebunden imd 
mit einer angesiegelten Schnur durchzogen, nebst den benöthigten Zettel-For- 
mularen von der vorgesetzten Behörde nach Bedarf rechtzeitig zugefertigt. 
Die Siegel auf den Registern müssen sorgfältig vor Beschädigungen 
bewahrt werden, und es ist strenge untersagt, Blätter daraus zu entfernen. 
Ueber den Empfang und die Verwendung der Druck-Formulare hat jede 
Hebestelle ein gehörig abgetheiltes Konto-Register zu führen, und ist sowohl 
für die Richtigkeit der Bestände, als dafür verantwortlich, daß mit den For- 
mularen wirthschaftlich umgegangen werde. 
g. 46. 
Die Inventarien = Stücke bey den Hebestellen, worüber ein genaues 
Verzeichniß mit Zu= und Abgang zu führen ist, müssen stets vollständig und 
in brauchbarer Beschaffenheit erhalten, auch zur Verhütung möglicher Miß- 
brauche sorgsam aufbewahrt werden. Insonderheit gilt dieses von Siegeln 
und Stempeln.
	        
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