Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 47. 
Die vorkommende Dienst-Korrespondenz muß schnell und pünktlich be- 
sorgt und darüber ein üubersichtliches Journal (Registrande) geführt werden. 
§ 48. 
Alle Anzeigen von entdeckten Steuer= Kontraventionen gelangen zundchst 
an die Steuerämter (Rezepturen); es ist jedoch den Ober-Kontroleurs, 
sofern diese nicht selbst die Denunzianten sind,, gleichzeitig davon Kemtniß 
zu geben, welche darauf zu sehen haben, daß die Untersuchung von den 
Steuerstellen rasch und gründlich geführt wird; sie können auch nach der 
Wichtigkeit des Falles der Instruktion persönlich beywohnen. 
Die Verrechnung der Strafgelder geschieht lediglich bey den Steuer- 
stellen. 
S. 49. 
Wird ein Einnehmer durch Krankheit an der Wahrnehmung seiner 
Dienstobliegenheiten behindert: so muß er, oder es müssen seine Angehörigen 
davon schleunigst, sowohl derjenigen Kreiskasse, an welche die Geldbeftände 
der Rezeptur instruktionsmaßig abzuliefern sind, als dem Ober-Komroleur 
Anzelige machen oder machen lassen, bis dahin aber, daß die erforderliche 
Stellvertretung eingeleitet ist, für den ungestörten Fortgang des Dienstes auf 
die geeigneteste Weise sorgen. Der Ober-Kontroleur muß sich auf solche 
Anzeigen ungesäumt an Ort und Stelle begeben, mit Zuziehung des erkrank- 
ten Beamten oder seiner Angehörigen und unter Leitung der vorbezeichneten 
bLandcsbehörde, insofern diese nicht bereits vor dem Erscheinen des Ober- 
Kontroleurs cingeschritten ist, den Kassenbestand feststellen, welcher sodann 
dem zur Stellvertretung zu bestimmenden Beamten ubergeben und worüber 
eine Verhandlung aufgenommen wird. Der Ober-Komroleur muß demncchst 
unverzüglich an den Gencral-Inspektor berichten. 
Bey Urlauböbewilligungen wird wegen der Stellvertretung jedemahl vor- 
ber dar Erforderliche angeordnet werden. 
g. 50. 
Die Steucraufseher sind in Orts= und Bezirksaufseher eingetheilt. 
Ortöaufseher sind solche, deren Verrichtungen sich auf einen gewissen Ort 
und dessen nächste Umgebung beschränken.
	        
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