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g. 47.
Die vorkommende Dienst-Korrespondenz muß schnell und pünktlich be-
sorgt und darüber ein üubersichtliches Journal (Registrande) geführt werden.
§ 48.
Alle Anzeigen von entdeckten Steuer= Kontraventionen gelangen zundchst
an die Steuerämter (Rezepturen); es ist jedoch den Ober-Kontroleurs,
sofern diese nicht selbst die Denunzianten sind,, gleichzeitig davon Kemtniß
zu geben, welche darauf zu sehen haben, daß die Untersuchung von den
Steuerstellen rasch und gründlich geführt wird; sie können auch nach der
Wichtigkeit des Falles der Instruktion persönlich beywohnen.
Die Verrechnung der Strafgelder geschieht lediglich bey den Steuer-
stellen.
S. 49.
Wird ein Einnehmer durch Krankheit an der Wahrnehmung seiner
Dienstobliegenheiten behindert: so muß er, oder es müssen seine Angehörigen
davon schleunigst, sowohl derjenigen Kreiskasse, an welche die Geldbeftände
der Rezeptur instruktionsmaßig abzuliefern sind, als dem Ober-Komroleur
Anzelige machen oder machen lassen, bis dahin aber, daß die erforderliche
Stellvertretung eingeleitet ist, für den ungestörten Fortgang des Dienstes auf
die geeigneteste Weise sorgen. Der Ober-Kontroleur muß sich auf solche
Anzeigen ungesäumt an Ort und Stelle begeben, mit Zuziehung des erkrank-
ten Beamten oder seiner Angehörigen und unter Leitung der vorbezeichneten
bLandcsbehörde, insofern diese nicht bereits vor dem Erscheinen des Ober-
Kontroleurs cingeschritten ist, den Kassenbestand feststellen, welcher sodann
dem zur Stellvertretung zu bestimmenden Beamten ubergeben und worüber
eine Verhandlung aufgenommen wird. Der Ober-Komroleur muß demncchst
unverzüglich an den Gencral-Inspektor berichten.
Bey Urlauböbewilligungen wird wegen der Stellvertretung jedemahl vor-
ber dar Erforderliche angeordnet werden.
g. 50.
Die Steucraufseher sind in Orts= und Bezirksaufseher eingetheilt.
Ortöaufseher sind solche, deren Verrichtungen sich auf einen gewissen Ort
und dessen nächste Umgebung beschränken.