Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Uhr Abends angesehen und bey nächtlichem Dienste außer dieser Zeit eine 
Stunde für eine und eine halbe Tagesstunde gerechnet werden. 
Bey den Aufsehern, welche außerhalb Verrichtungen haben, gehört die 
zum Fortkommen von einem Orte zum andern nöthige Zeit zu den Dienst- 
unden. 
s Von einem Bezirksaufseher kann verlangt werden, daß er taͤglich im 
Durchschnitt drey Meilen zuruͤcklege. 
Diese Bestimmungen enthalten nur den allgemeinen Maaßstab und es 
können dabey, wo das Bedürfniß es erfordert, Modifikationen eintreten oder 
vermehrte Leistungen in Anspruch genommen werden. 
Die Bezirksaufseher müssen sich so einrichten, daß sie innerhalb ihres 
Bezirkes auch über Nacht außer ihrem Wohnorte verweilen können, wenn die 
uUmstände solches erfordern. 
g. 56. 
Die taͤglichen Verrichtungen der Steueraufseher bleiben, insoweit nicht 
der General Inspektor oder der Ober- Kontroleur bestimmte Verrich— 
tungen angeordnet haben, ihrem eigenen pflichtmäßigen Ermessen mit Brach- 
tung derjenigen Anleitungen, welche ihnen jene Vorgesetzte im Algemeinen 
geben werden, überlassen. 
Ergiebt sich jedoch, daß ein Aufsehber bey seinen Dienstverrichtungen nicht 
die gehörige Umsicht und Thatigkeit bezeigt: so kann der Ober-Kontroleur 
ihm den Dienst durch das Dienstbuch (F. 59) speziell vorschreiben. 
S#. 56. 
Ist im Wohnorte des Aufsehers eine Steuer-Hebestelle: so muß er sich 
in der Regel täglich bey derselben einfinden, und die ihm für seine ncchsten 
Dienstverrichtungen erforderlichen Nachrichten über die Betriebs- und andere 
Anmeldungen der Steuerpflichtigen einziehen. 
Greift sein Aufsichtssprengel in die Bezirke mehrer Hebestellen ein: so 
muß er diejenigen, wo er nicht seinen Wohnsitz hat, so oft es thunlich und 
in der Regel wöchentlich zweymahl besuchen. 
Dieses muß auch geschehen, wenn er die Aufsicht zwar nur in dem Be- 
zirke Einer Hebestelle zu führen hat, aber nicht am Site derselben wohnt.
	        
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