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Uhr Abends angesehen und bey nächtlichem Dienste außer dieser Zeit eine
Stunde für eine und eine halbe Tagesstunde gerechnet werden.
Bey den Aufsehern, welche außerhalb Verrichtungen haben, gehört die
zum Fortkommen von einem Orte zum andern nöthige Zeit zu den Dienst-
unden.
s Von einem Bezirksaufseher kann verlangt werden, daß er taͤglich im
Durchschnitt drey Meilen zuruͤcklege.
Diese Bestimmungen enthalten nur den allgemeinen Maaßstab und es
können dabey, wo das Bedürfniß es erfordert, Modifikationen eintreten oder
vermehrte Leistungen in Anspruch genommen werden.
Die Bezirksaufseher müssen sich so einrichten, daß sie innerhalb ihres
Bezirkes auch über Nacht außer ihrem Wohnorte verweilen können, wenn die
uUmstände solches erfordern.
g. 56.
Die taͤglichen Verrichtungen der Steueraufseher bleiben, insoweit nicht
der General Inspektor oder der Ober- Kontroleur bestimmte Verrich—
tungen angeordnet haben, ihrem eigenen pflichtmäßigen Ermessen mit Brach-
tung derjenigen Anleitungen, welche ihnen jene Vorgesetzte im Algemeinen
geben werden, überlassen.
Ergiebt sich jedoch, daß ein Aufsehber bey seinen Dienstverrichtungen nicht
die gehörige Umsicht und Thatigkeit bezeigt: so kann der Ober-Kontroleur
ihm den Dienst durch das Dienstbuch (F. 59) speziell vorschreiben.
S#. 56.
Ist im Wohnorte des Aufsehers eine Steuer-Hebestelle: so muß er sich
in der Regel täglich bey derselben einfinden, und die ihm für seine ncchsten
Dienstverrichtungen erforderlichen Nachrichten über die Betriebs- und andere
Anmeldungen der Steuerpflichtigen einziehen.
Greift sein Aufsichtssprengel in die Bezirke mehrer Hebestellen ein: so
muß er diejenigen, wo er nicht seinen Wohnsitz hat, so oft es thunlich und
in der Regel wöchentlich zweymahl besuchen.
Dieses muß auch geschehen, wenn er die Aufsicht zwar nur in dem Be-
zirke Einer Hebestelle zu führen hat, aber nicht am Site derselben wohnt.