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g. 57.
Jeder Steueraufseher führt über seine Dienstverrichtungen ein Tagebuch,
dessen Form näher bestimmt werden wird, und welches den Zweck hat, stets
uͤbersehen zu lassen, wie der Aufseher im Dienste beschaͤftigt gewesen ist.
Dieses Tagebuch wird gleich nach dem Schlusse des Monathes in Urschrift
und ohne Begleitungsbericht, nur unter Umschlag, dem Ober-Kontroleur ein-
gereicht, der die sämmtlichen Tagebücher aus seinem Bezirke, insofern der
General-Inspektor nicht deren Einsendung an ihn allgemein oder im Einzel-
nen vorschreibt, nach bewirkter Prüfung aufbewahrt.
S#. 58.
Zur Korrespondenz-Beförderung dürfen die Aufseher in der Regel nicht,
und höchstens nur dann gebraucht werden, wenn dieses bey Gelegenheit ihrer
eigentlichen Verrichtungen thunlich ist. Wird ihnen von dem Großherzoglichen
Landschafts-Kollegium oder vom Gencral Inspektor die Beaufsichtigung
anderer gemeinschaftlicher oder auch nicht in die Gemeinschaft falkender
Steuerzweige neben ihren übrigen Verrichtungen aufgetragen: so bleiben sie
hierzu gleichfalls verpflichtet.
Zum Schreibedienste bey den Abfertigungsstellen durfen die dazu fähigen
Aufseher nur dann verwendet werden, wenn der Aufsichtsdienst sie periodisch
unbeschäftigt läßt.
In dem Tagebuche des Aufsehers muß angegeben seyn, in welchem Maße.
er in solcher Weise nebenher beschäftiget gewesen ist.
g. 59.
Auf jeder Aufsichts -Station wird ein Dienstbuch und cin Ordre-Buch
gehalten.
Durch das Dienstbuch kann den Aufsehern nach §. 55 nicht nur der ge-
wöhnliche Dienst vorgeschrieben werden, sondern sie empfangen auf diesem
Wege auch diejenigen besonderen Dienstaufträge und Anweisungen, welche der
Ober-Kontroleur ihnen zu ertheilen hat.
Jeder Anweisung im Dienstbuche fügen die Aufseher ihren Rahmen bey,
zum Zeichen, daß sie von derselben Kenntniß erhalten haben.
Im Ordre-Buche werden von dem Ober-Komtroleur oder Einnehmer
diejenigen von dem General-Inspektor nach KF. 4 erlassenen Bestimmungen
über die Dienst-Kontrale eingetragen, weiche den Aufsehern zu wissen nö-
thig sind.
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