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Jede neue Bestimmung wird den Aufsehern sogleich zur Kenntnißnahme,
soweit noͤthig, unter muͤndlicher Erlaͤuterung vorgelegt, und daß solches ge-
schehen, durch Nahmensbeyschrift von ihnen anerkannt.
Der bessern Uebersicht und des leichtern Auffindens wegen ist das Ordre-
Buch mit einem Inhaltverzeichnisse zu versehen.
g. 60.
(noker Oene Die gewöhnlichen Dienstverrichtungen der Ober-Kontroleurs bestehen
darin, daß sie den ihnen überwiesenen Bezirk unausgesetzt bereisen, die Bren-
nereyen in demselben revidiren, die Aufseher in ihren Dienstverrichtungen kon-
troliren und bey den Hebestellen durch genaue Prüfung der Geschäftsführung
in allen Theilen auf eine ordnungsmäßige Dienstverwaltung derselben hinwirken.
g. 61.
In der Regel haben die Ober-Kontroleurs viermahl in jedem Monathe
ihren Bezirk vollstaͤndig zu bereisen und dabey jede im Betriebe stehende
Brennerey, so wie jede Dienststelle zu besuchen. Um dieser Verpflichtung
genügen za können, sind sie mit schriftlichen Arbeiten auf das wirklich Noth=
wendige zu beschränken.
In Bezug auf Arbeitsmaaß gelten für die Ober-Kontroleurs im Allgt-
meinen die für die Aufseher gegebenen Regeln.
g. 62.
Der Ober-Kontroleur muß
1) eine Handzeichnung seines Geschäftssprengels, in welcher Alles, was
auf den Steuerdienst Bezug hat, gehörig erklärend vermerkt ist,
2) von den Steuerstellen zu liefernde und von ihm durch Nachtrog
vollständig zu erhaltende Abschriften der Inventarien für die Bre-
nereyn aller Hebestellen des Bezirkes, jedoch ohne Belege, bestten.
Wenn er sich im Dienste außerhalb befindet: so muß er diejenigen Ge-
genstände bey sich führen, die §. 53 angegeben sind, und an der Stelle des
dort unter Nro, 2 erwähnten Notiz-Buches diejenigen Nachrichten, welche zur
zweckmäßigen Revision der Gewerbs# und Dienststellen, deren Besuch er be-
absichtigt, erforderlich sind.