Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 63. 
Die gewoͤhnliche Kontrole uͤber die Verrichtungen der Aufseher fuͤhren 
die Ober-Kontroleurs theils bey Gelegenheit der Revision der Brennereyen, 
theils durch Pruͤfung der Tagebuͤcher der Aufseher. 
Kommt es in außerordentlichen Faͤllen, z. B. bey entstandenem Verdachte 
gegen die Rechtlichkeit oder Zuverlaͤssigkeit eines Aufsehers darauf an, das 
Verfahren eines solchen Beamten genau zu verfolgen und zu beobachten: so 
dürfen die Ober-Kontroleurs nicht bey den oben angegebenen Kontrole-Mit- 
teln stehen bleiben, sondern müssen jede sich darbietende Gelegenheit benutzen 
umd jede gesetlich zulässige Maaßregel ergreifen, um sich von dem Grunde 
oder Ungrunde des obwaltenden Verdachtes pflichtmäßige Ueberzeugung zu 
verschaffen. 
Nach jeder von ihnen vollzogenen Revision einer Brennerey mussen sie 
den angetroffenen Befund mit dem der zinächst vorangegangenen Revision 
vergleichen, und sobald sie wahrnehmen, daß der lebtere mit dem erstern nicht 
vereinbar sey, den Aufseher darüber vernehmen und das Sachverhältniß 
aufklären. 
Sie führen bey dieser Gelegenheit über die Revisions-Handlungen der 
Aufseher Notizen und benutzen diese bey Revision der Tagebücher der- 
selben. 
4. 
Die Revision der Tagebücher geschieht nicht bloß am Schlusse des Mo- 
nathes, sondern so oft, als der Ober-Kontroleur mit den Aufsehern zusam- 
mentrifft. 
Er vergleicht solche sowohl mit seinen eigenen Bemerkungen und Wahr- 
nehmungen über die Dienstthätigkeit des betreffenden Beamten, als mit den 
Betriebsanmeldungen und den daraus entnommenen Notizen, bemerkt die Ein- 
sichtnahme in dem Buche selbst und benutzt diese Gelegenheit zu weiteren, dem 
Aufseher zu ertheilenden Weisungen. 
Nach Ablauf des Monathes werden die Tagebücher der Aufseher von 
dem Ober-Kontroleur, in so weit es nicht schon früher in allen Beziehungen 
geschehen, einer genauen Prüfung unterworfen. 
Er ist zunachst dafür verantwortlich, daß von den Aufsehern dasjenige 
geleistet werde, was nach den obigen Bestimmungen verlangt wird. 
Seine Bemerkungen und Erinnerungen, so weit sie nur die Art der 
Dienstausübung betreffen, schreibt er in das Tagebuch nieder, legt das- 
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