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selbe dem betreffenden Aufseher bey dem naͤchsten Zusammentreffen zur Kennt-
nißnahme vor, und läßt darin von ihm die genommene Einsicht mit Angabe
des Datume bescheinigen.
Finden die Ober-Kontroleurs Fehler und Mängel in der Dienstführmg
der Aufseher: so machen sie demselben eine mündliche, nach umständen pro-
tokollarische Vorhallung darüber und erfordern ihre Verantwortung.
Stoßen sie auf Dienstwidrigkeiten von solchem Bekange, daß dieselben
sofort zur Kenntniß der höhern Behörde kommen müssen: so berichten sie dez-
halb sogleich mit Vorlegung der diesfälligen Verhandlungen an den General-
Inspektor und machen in dazu geeigneten Jällen der zuständigen Landesbe-
hörde gleichzeitige Anzeige.
g. 65.
Die Ober-Kontroleurs haben besonders für die vollständige Belehrung
der Aufseher zu sorgen, damit letztere in den Stand gesetzt werden, ihren
Dienst gehörig verrichten zu können.
Dazu gehört nicht allein eine gehörige Kenntniß der gesetzlichen und ar-
deren Bestimmungen, so weit solche zur Führung der Aufsicht erforderlich ist,
sondern auch die Kunde von dem Betriebe der Brennereyen. Je gründlicher
solche ist, desto sicherer wird die Aufsicht geführe werden, und desto mehr
werden die Beamten vor Tauschungen geschützt seyn.
Die Ober-Kontroleurs müssen daher jede Gelegenheit wahrnehmen, um
die Steucraufseher über den Betricb in den Brennereyen, über die verschit-
denen Fabrikations-Akte, über das Verhältniß der rohen Stoffe nach Menge
und Art der letzteren zu dem daraus zu gewinnenden Fabrikate und was we-
ter hierher gehört, zu unterrichten.
Der Ober-Kontroleur muß, wenn er mit einem Steueraufseher in einer
Brennerey zusammentrifft, haufig von letterem den ganzen Revisions-Akt
unter seiner Aufsicht vollziehen lassen, und daraus und durch Nach-Revision
Veranlassung nehmen, sich zu überzeugen, in wie weit der Aufseher gehöri
zu revidiren vermag, oder weiterer Anleitung bedarf.