Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 66. 
Reben dem regelmaͤßigen Revisions-Dienste ist eine überlegte und auf- 
merksame allgemeine und spezielle Beobachtung, welche dem eigentlichen Re- 
bisions-Dienste eine erfolgreiche Richtung giebt, von besonderer Wichtigkeit. 
Das Zusammentreffen mit den Beamten der Abfertigungöstellen und 
mit den Aufsehern muß von dem Ober-Kontroleur dazu benubt werden, 
sich mit denselben über die Versteuerungen und Betriebsanmeldungen der ein- 
zelnen Gewerbetreibenden, über den Umfang, die Weise und Richtung ihres 
Verkehrs zu besprechen und Wahrnehmungen und Meinungen mitzutheilen, 
um dadurch ein urtheil zu gewinnen, wohin die Aufsicht mehr oder weniger 
zu richten ist. Vor allem aber ist stets die Ansicht festzuhalten und den 
Steueraufsehern einzuschärfen, daß der Zweck der Aufsicht vorzugsweise dahin 
gerichtet seyn müsse, durch sorgfaltige Wahrnehmung ihrer Pflichten und 
durch angemessene Belehrung der Gewerbetreibenden über ihre Obliegenheiten, 
das Vorkommen von Ordnungswidrigkeiten und eigentlichen Steuervergehen 
zu verhindern. 
S. 67. 
Bey entdeckten Unrichtigkeiten, welche sich zur Bestrafung eignen, tommt 
½e 6 auf ein gehöriges Benehmen, in Bezug auf Feststellung des Thatbestandes 
und die Beschlagnahmehandlung, ganz besonders an, da von dem ersten rich- 
tigen Angriffe der Sache ihr Ausgang gemeinhin abhängt. Der Ober-Kon- 
troleur hat daher die Pflicht, den Aufsehern uber ihr Benehmen hierbey die 
gehörige Anleitung zu geben, und einzelne Fälle, in welchen fehlgegriffen wor- 
den, mit ihnen zergliedernd durchzugehen. 
Kommt es in Gefolge gemachter Wahrnehmungen darauf an, eine auWßer- 
ordentliche Revision vorzunehmen, zu deren gehöriger Ausführung mehre Be- 
amte erforderlich sind: so ist der Ober-Kontroleur so befugt als vervflichtet, 
dieselben auf das Schleunigste dabey hinzuzuziehen. 
Dasselbe gilt, wenn es darauf ankommt, auf dem Grunde von Siegel- 
anlagen den Thatbestand irgendwo sicher festzustellen. 
Ausschlüssig eignen sich solche Fülle zur eigenen Kenntmßnahme und 
Beurtheilung des Ober-Kontroleurs, wo ein dringender Verdacht von Unter-
	        
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