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g. 66.
Reben dem regelmaͤßigen Revisions-Dienste ist eine überlegte und auf-
merksame allgemeine und spezielle Beobachtung, welche dem eigentlichen Re-
bisions-Dienste eine erfolgreiche Richtung giebt, von besonderer Wichtigkeit.
Das Zusammentreffen mit den Beamten der Abfertigungöstellen und
mit den Aufsehern muß von dem Ober-Kontroleur dazu benubt werden,
sich mit denselben über die Versteuerungen und Betriebsanmeldungen der ein-
zelnen Gewerbetreibenden, über den Umfang, die Weise und Richtung ihres
Verkehrs zu besprechen und Wahrnehmungen und Meinungen mitzutheilen,
um dadurch ein urtheil zu gewinnen, wohin die Aufsicht mehr oder weniger
zu richten ist. Vor allem aber ist stets die Ansicht festzuhalten und den
Steueraufsehern einzuschärfen, daß der Zweck der Aufsicht vorzugsweise dahin
gerichtet seyn müsse, durch sorgfaltige Wahrnehmung ihrer Pflichten und
durch angemessene Belehrung der Gewerbetreibenden über ihre Obliegenheiten,
das Vorkommen von Ordnungswidrigkeiten und eigentlichen Steuervergehen
zu verhindern.
S. 67.
Bey entdeckten Unrichtigkeiten, welche sich zur Bestrafung eignen, tommt
½e 6 auf ein gehöriges Benehmen, in Bezug auf Feststellung des Thatbestandes
und die Beschlagnahmehandlung, ganz besonders an, da von dem ersten rich-
tigen Angriffe der Sache ihr Ausgang gemeinhin abhängt. Der Ober-Kon-
troleur hat daher die Pflicht, den Aufsehern uber ihr Benehmen hierbey die
gehörige Anleitung zu geben, und einzelne Fälle, in welchen fehlgegriffen wor-
den, mit ihnen zergliedernd durchzugehen.
Kommt es in Gefolge gemachter Wahrnehmungen darauf an, eine auWßer-
ordentliche Revision vorzunehmen, zu deren gehöriger Ausführung mehre Be-
amte erforderlich sind: so ist der Ober-Kontroleur so befugt als vervflichtet,
dieselben auf das Schleunigste dabey hinzuzuziehen.
Dasselbe gilt, wenn es darauf ankommt, auf dem Grunde von Siegel-
anlagen den Thatbestand irgendwo sicher festzustellen.
Ausschlüssig eignen sich solche Fülle zur eigenen Kenntmßnahme und
Beurtheilung des Ober-Kontroleurs, wo ein dringender Verdacht von Unter-