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Weimar'scher Seits von dem, an der gedachten Straße anstehenden, beyderseits
für richtig anerkannten Grenzsteine a der beyliegenden Zeichnung unter 13A über
die Privat-Grenzsteine b, c und d nach dem wieder unstreitigen Grenzsteine g,
dagegen aber Altenburgsscher Seits von dem genannten Grenzsteine a in gerader
Linie nach dem Grenzpunkte 8 ziehen wollte. Durch die beyderseits beauftragten
Aemter ist solche am 15. Oktober 1829, besage der darüber aufgenommenen bey-
derseitigen Protokolle von demselben Tage, so verglichen worden, daß die zwi-
schen mehren Einwohnern in Breitenhayn, Andreas Hartmann und Genossen
Weimar'scher Seits, und der Herzoglich Altenburg'schen Waldung und Hartmanns
Grundstücken Altenburg'scher Seits, streitige Flüche von drey und funfzig Quadrat-
Rutkhen gleichmäßig getheilt worden. Nach dieser hiermit genehmigten Vereinigung
geht nunmehr die Landesgrenze von dem genannten Grenzpunkte a aus über die
mit Pfählen bezeichneten Punkte c und f nach dem Privat-Grenzsteine 4 und
von da nach dem unbestrittenen Flurgrenzsteine g.
42) Da, wo an der so genannten hohlen Buche zwischen den Fluren
Breitenhayn und Trockenborn die Herzoglich Altenburg'sche Domanial-Wal-
dung mit dem Holzgrundstücke des Einwohners Michael Müller aus Breitenhayn
usammenstößt, fand eine Grenzirrung Statt. Es wird nähmlich Großherzoglich
Weimar'scher Seits behauptet, daß die Grenze in gerader Linie von demjenigen
Punkte an der hohlen Buche aus, welche beyderseits für unbestritten angesehen
und mit einem Pfahle bezeichnet worden war, zu dem darauf folgenden unbe-
strittenen Grenzsteine hingehe, während man Herzoglich Altenburg'scher Seits diese
Grenze im Bogen längs eines Fußweges weiter links hinziehen wollte. Die von
beyden Prätensions-Linien eingeschlossene Fläche von ungefähr acht und vierzig
Quadrat-Ruthen soll jedoch in Rücksicht der für die Weimar'sche Pratension
s#rechenden Gründe so gezogen werden, wie Weimar'scher Seits behauptet wird:
nihmlich von dem Punkte h der beyliegenden Zeichuung sub Nr. 13 in gera-
der Richtung nach dem Punkte i. Das Holz auf dem streitigen Grundstücke soll
von Seiten Altenburgs nach seinem Werthe veranschlagt und dem Anlieger Mül-
ler die Wahl gelassen werden:
entweder den Bar-Betrag der Haälfte an Herzogliche Kammer in Altenburg so-
gleich zu zahlen und das Holz zu behalten;
oder das anstehende Holz Herzoglicher Kammer in Altenburg zu überlassen und
von dieser den Bar-Betrag der Hälfte zu empfangen;