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oder seine Anspruͤche auf das Ganze im Wege Rechtens auszufuhren; in wel-
chem letztern Falle Altenburg sich bedingt, daß dieß vor dem Herzoglich Alten-
burg'schen Kreisamte Cahla geschehe, welches dazu von beyden kontrahirenden
Theilen, nach den näheren Bestimmungen des Konferenz-Protokolls vom 14.
dieses, als gemeinschaftlich beauftragtes Gericht, Kommission Kraft dieses
Vertrages erhält, aber nicht selbst erkennen, sondern die Akten zum auswar-
tigen Spruche versenden soll.
Wenn Müller den Vergleichsvorschlag nicht annimmt: so bleibt der Terri-
torial--Punkt in statu quo, bis zur endlichen rechtskräftigen Entscheidung, von
welchem Momente an, ohne Rücksicht auf das Resultat der Entscheidung, der
streitige Distrikt mit dem Staatêgebiethe Weimars vereiniget wird.
43) Zwischen derselben Flur, nach der grünen Wiese zu, fand
an der Herzoglich Altenburg'schen Waldung, die Geierswiese genannt, und dem
Holzgrundstücke der Oswald'schen Erben zu Breitenhayn, eine Grenzirrung
Statt, indem man Weimar'scher Seits von dem unter voriger Nummer genann-
ten unstreitigen Grenzsteine i aus, am Abhange des Berges hin, nach dem Grun-
de am grünen Bache, allwo unbestritten ein richtiger Grenzpunkt sich befindet
und mit einem fahle bezeichnet wurde (m der Zeichnung unter Nr. 130)
hinziehen wollte, wogegen Altenburg'scher Seits behauptet wurde, daß die Grenze
von dem Punkte i aus, längs einem alten, zur linken Seite hinlaufenden Holz-
wege hin über o und p ebenfalls nach m gehe. Die beyderseitigen Aemter ha-
ben sich bey der kommissarischen Grenzbeziehung am 15. Oktober 1829 über
diese Irrung dahin verglichen, daß die Landesgrenze in einem, den streitigen
Distrikt durchschneidenden Fahrwege gezogen werden soll, nähmlich vom Punkte 1
und über q, r, s, t nach m, wornach vom Streit-Objekte, an ungefähr vierzig
Quadrat-Ruthen, funfzehen Quadrat-Ruthen zum Weimar'schen und fünf und
zwanzig Quadrat = Ruthen zum Altenburg'schen Gebiethe abgegrenzt werden.
Diese Vereinigung wird hiermit genehmiget. Es sollen aber auch die auf dem
getheilten Distrikte stehenden Bäaume, nach den Konferenzen zu Meiningen vom
16. November 1829 und zu Altenburg vom 5. Juny 1851, auf dem mun Al-
tenburg'schen Gebiethe der Herzoglichen Kammer zu Altenburg, auf dem nun Wei-
mar'schen Gebiethe aber den Oswald'schen Erben zu Breitenhayn, gehören.
44) An der so genannten grünen Wiese oder am Schellers Schlage
sand zwischen denselben Fluren gleichfalls eine Grenzirrung Statt. Man
behauptete näahmlich Weimar'scher Seits, daß von dem unter voriger Nummer