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Die weitere Behandlung solcher Poststücke ist verschieden, je nachdem
der Revisions = Befund oder der zu zahlende Gefällebetrag schon an der
Grenze festgestellt worden, oder die Revision der Poststücke und die Gefaͤlle-
ermittelung noch vorgenommen werden soll.
S.
Gehen Poststücke mit Revisions = Noten oder mit Deklarationen, auf
welchen die Grenz-Zollbehörde den Revisions-Befund vermerkt hat, unver-
schlossen ein: so bleiben selbige im Post-Lokal, die Rcoisions-Note oder
Deklaration gelangt an die Steuerstelle, und die Adresse an den Empfänger
mit der Aufforderung, das Poststück durch Vorzeigung der Zollquittung ein-
lösen.
zu sch csistucte dagegen, die wegen mangelnder oder unvollständiger Deklara-
tion an der Grenze unter Verschluß gesetbt und mit einer auf die höchsten
Gefälle lautenden Note abgelassen sind, werden zur Steuerstelle geschafft, um
in Gegenwart des Empfängers, oder dessen zu diesem Behufe bestimmten
Stellvertreters, nach Abnahme des Verschlusses, eröffnet und besichtigt zu
werden.
Verweigert der Empfänger die Einlösung eines solchen Poststückes gegen
Erlegung der höchsten Gefälle: so bemerkt die Steuerstelle diese Protestation
auf der Note, welche alsdann mit dem, durch Aufdrückung des Steuersiegels
wieder unter Verschluß zu setnden Posistücke auf demselben Kurse an das
Eingangs-Zollamt, und von da über die Grenze zurückgeht.
Wünscht der Empfänger indessen, daß die Versteuerung nach dem Re-
visions-Befunde erfolge: so ist zur Einholung der Entscheidung des Groß-
herzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, an den Gene-
ral-Inspektor zu berichten, und das Poststück bleibt bis zum Eingange wei-
terer Bestimmung unter steuerlichem Verwahrsam.
S. 4.
Poststücke, welche mit vorschriftlicher Deklaration und unter Verschluß
der Grenz-Zollstellen ankommen, werden zum Zwecke der Geflleerhebung
revidirt.
Diese Revision erstreckt sich zuvörderst auf die Prüfung des Verschlus-
ses. Wird derselbe als unverletzt anerkannt: so übergeben die Steuerbeam-