Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Die weitere Behandlung solcher Poststücke ist verschieden, je nachdem 
der Revisions = Befund oder der zu zahlende Gefällebetrag schon an der 
Grenze festgestellt worden, oder die Revision der Poststücke und die Gefaͤlle- 
ermittelung noch vorgenommen werden soll. 
S. 
Gehen Poststücke mit Revisions = Noten oder mit Deklarationen, auf 
welchen die Grenz-Zollbehörde den Revisions-Befund vermerkt hat, unver- 
schlossen ein: so bleiben selbige im Post-Lokal, die Rcoisions-Note oder 
Deklaration gelangt an die Steuerstelle, und die Adresse an den Empfänger 
mit der Aufforderung, das Poststück durch Vorzeigung der Zollquittung ein- 
lösen. 
zu sch csistucte dagegen, die wegen mangelnder oder unvollständiger Deklara- 
tion an der Grenze unter Verschluß gesetbt und mit einer auf die höchsten 
Gefälle lautenden Note abgelassen sind, werden zur Steuerstelle geschafft, um 
in Gegenwart des Empfängers, oder dessen zu diesem Behufe bestimmten 
Stellvertreters, nach Abnahme des Verschlusses, eröffnet und besichtigt zu 
werden. 
Verweigert der Empfänger die Einlösung eines solchen Poststückes gegen 
Erlegung der höchsten Gefälle: so bemerkt die Steuerstelle diese Protestation 
auf der Note, welche alsdann mit dem, durch Aufdrückung des Steuersiegels 
wieder unter Verschluß zu setnden Posistücke auf demselben Kurse an das 
Eingangs-Zollamt, und von da über die Grenze zurückgeht. 
Wünscht der Empfänger indessen, daß die Versteuerung nach dem Re- 
visions-Befunde erfolge: so ist zur Einholung der Entscheidung des Groß- 
herzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, an den Gene- 
ral-Inspektor zu berichten, und das Poststück bleibt bis zum Eingange wei- 
terer Bestimmung unter steuerlichem Verwahrsam. 
S. 4. 
Poststücke, welche mit vorschriftlicher Deklaration und unter Verschluß 
der Grenz-Zollstellen ankommen, werden zum Zwecke der Geflleerhebung 
revidirt. 
Diese Revision erstreckt sich zuvörderst auf die Prüfung des Verschlus- 
ses. Wird derselbe als unverletzt anerkannt: so übergeben die Steuerbeam-
	        
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