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ten das Poststück dem Empfanger oder dem von ihm ernannten Stellvertre-
ter zur Eröffnung.
Einer Ermittelung des Brutto-Gewichtes bedarf es nicht, da dasselbe
durch die von der Postbehörde vorgenommene Verwiegung bereits feststehe.
Sollte in einzelnen Fällen dieserhalb cin Zweifel entstehen und die nochmah-
lige Verwiegung für die Steuerbehörde von Interesse seyn: so darf dieselbe
nicht verweigert werden.
Der Empfanger oder dessen Stellvertreter sind verpflichtet, den Steuer-
beamten die in einem Poststücke enthaltenen Waaren in einem solchen Zu-
stande vorzulegen, um die Menge derselben zu ermitteln, und die Ueberzeugung
erlangen zu können, daß keine andere als die angemeldete Waarengattung
vorhanden sey. ·
Das Brutto-Gewicht, d. h. das Gewicht der Waaren in völlig verpack-
tem Zustande, bildet den Maßstab der Verzollung, wenn die Eingangsab-
gabe einen Thaler vom Zentner nicht übersteigt, oder auch in den Füallen,
wo der Tarif nicht eine Vergütung für Thara auêdrücklich festgesetzt.
Unter Thara wird das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen
dußeren Umgebungen verstanden; ist die Umgebung für den Transport und
für die Aufbewahrung nothwendig eine und dieselbe, wie es z. B. bey Oehl
die gewöhnlichen Fässer sind: so ist ihr Gewicht die Thara.
Das nach Abzug der Thara verbleibende Gewicht heißt Netto-Gewicht,
und bildet die steuerpflichtige Menge in den Fallen, wo eine Thara-Vergu#-
tung zugestanden ist. Die kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waa-
ren nöthigen Vorrichtungen und Umschließungen (Papier, Pappen, Bindfaden,
Einlagehölzer, Brettchen und Rollen, auf welche Bänder und Zeuge gewickelt
zu seyn pflegen und dergl.) werden bey Ermittelung des Netto-Gewichtes
nicht in Abzug gebracht. Der Waarenempfänger hat die Wahl, ob er in
den Fällen, wo eine Thara-Vergütung Statt findet, den Thara-Tarif gelten
lassen, oder Netto-Verwiegung verlangen will. Die Steuerbehörde hat ihrer-
seits das Recht, in Fallen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Ver-
packungsart der Waaren und eine erhebliche Enfernung von den im Tarife
angenommenen Thara-Sätzen bemerkbar wird, die Retto-Verwiegung einkreten
zu lassen. Bey Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, welche ohne uUnbe-
quemlichkeit nicht netto dargestellt werden können, hat der Waarenempfänger
ebenfalls kein Widerspruchsrecht gegen die Amwendung des Thara-Tarifs.
. Sobald die zollpflichtige Menge hiernach festgestellt ist, tragen die
Stenerbeamten die Resultate ihrer Ermittelungen durch Nübderschreibung des