Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

A. 
C. B. 
696 
Revisions = Befundes, welcher auch den Zustand des Verschlusses bekunden 
muß, in die Deklarationen ein. 
Die Revision muß durch zwey Beamten geschehen, wovon einer der Er- 
hebungsbeamte und an den Orten, wo sich ein Ober-Kontroleur befindet, 
dieser in der Regel der andere ist. 
##5. 
Die mit dem Revisions-Befunde versehenen Deklarationen, so wie die 
Revisions-Noten der Grenz-Zollämter, bleiben als Belege bey dem Post- 
eingangs-Annotations-Register, welches nach dem anliegenden Muster ge- 
führt wird, und zur Eintragung sämmtlicher, aus dem nicht zum Gebiethe 
des Gesammt-Zollvereines gehörigen Auslande mit der Fahrpost ankommen- 
den Päckereyen bestimmt ist. Die einzelnen Eintragungen dieses Registers 
werden durch die, den Gefällenachweis ergebenden Nummern des Zoller- 
hebungs-Registers erledigt. 
g. 6. 
Die zu zahlenden Zollgefaͤlle werden nach Maßgabe des Revisions- 
Befundes von dem Erhebungsbeamten berechnet und dem Waarenempfaͤnger 
bekannt gemacht. Gefällebeträge von wehiger als sechs Pfennigen werden 
nicht erhoben. 
Ueber die gezahlten Gefälle erhält der Waarenempfänger eine mit dem 
Schwarzstempel bedruckte Quittung nach dem beyfolgenden Muster, nachdem 
die Buchung in dem Zoll-Erhebungsregister erfolgt ist, dessen Führung aus 
den in dem beyliegenden Muster enthaltenen Rubriken sich von selbst ergiebt. 
Sollte der Waarenempfänger gegen den zur Anwendung gebrachten 
Tarif-Satz protestiren: so können die Waaren einstweilen im Gewahrsam der 
Steuerbehörde belassen, oder auch gegen einstweilige Niederlegung der berech- 
neten Zollgefalle demselben verabfolgt werden. 
Ueber die Klassifikation der Waarengattung unter den im Tarife dafür 
bestimmten Abgabensatz ist alsdann, wo möglich unter Beyfügung von Pro- 
ben, an den General-Inspektor zu berichten, welcher das nach §. 15 des 
Zollgesekes vom 12.dieses Monathes weiter Erforderliche dieserhalb einleiten wird.
	        
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