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8. 7.
Die Erhebungsbeamten muͤssen bey der Zollerhebung sich genau nach
den vorgeschriebenen Saͤtzen richten. Hat eine Ueberhebung Statt gefunden:
so ist die Erstattung des zu viel Erhobenen durch Abschreibung im Heberegistre
nicht zulaͤssig; es muß vielmehr die Restitution bey dem General-Inspektor
in Antrag gebracht werden, dagegen alles, was im Heberegister gebucht ist,
unverkürzt in den Extrakten und Rechnungen als Brutto-Einnahme erscheinen.
S. 8.
Poststuͤcke, welche zwar mit vollstaͤndigen Deklarationen vom Auslande
eingehen, von dem Adressaten aber nicht angenommen werden, gelangen durch
die Postbehörde an den Absender zurück.
Bleiben auslandische Poststücke ganz unabgeholt: so werden solche ent-
weder ebenfalls wieder ausgeführt, oder nach den Post-Reglements behandelt.
g. 9.
Da, wo sich die Einrichtung nicht treffen lassen sollte, die Revision der
eingehenden Poststücke im Post-Lokal selbst zu bewirken, duͤrfen durch den
Transport derselben von der Post zur Steuerstelle dem Empfänger keine Ko-
sten verursacht werden.
g. 10.
Werden Waaren vom Auslande oder aus einer steuerfreyen Niederlage
eingefuͤhrt, welche zum Verbrauche im Vereinoͤgebiethe bestimmt sind, von
welchen aber die Eingangsabgabe noch nicht entrichtet ist, sondern erst bey
einem, dem Waarenempfänger bequem gelegenen Steueramte im Innern ge-
zahlt werden soll: so kommen die ös. 39 — 45 des Zollgesetzes vom 12.
dieses Monathes wegen des Begleitschein-Verfahrens zur Anwendung.
Sobald einer zur Begleitschein = Empfangnahme befugten Steuerstelle ein
.H. Auf Be-
gleitschein.
Begleitschein übergeben ist, wird derselbe in das nach dem beyfolgenden *5
Muster zu führende Begleitschein-Empfangsregister bis zur 15. Spalte einge-
tragen, und dem Präsentanten über die erfolgte Abgabe des Begleitscheines
eine Bescheinigung nach dem anliegenden Muster ertheilt.