Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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an dem gruͤnen Bache eingeschlagenen Pfahle, als unbestrittenen Grenzpunkte aus, 
die Flur= und Landesgrenze zu einem Steine am Holzrande und von da an dem 
Holzrücken von einem zum andern der daselbst befindlichen fünf Steine, welche 
die Breitenhayner Bauernhölzer von der Herrschaftlich Altenburg'schen Waldung, 
der Schellers Schlag genannt, scheiden, hinlaufe bis zu einem unstreitigen Landes- 
Grenzsteine an der Aue an Adam Oswalds Grundstücke. Herzoglich Altenburg'- 
scher Seits dagegen zog man die Grenze weiter links am Rande des Holzes im 
Grunde fort, ebenfalls bis zu dem genannten Grenzsteine in der Aue, so daß der 
streitige Fleck einen abwechselnd schmalen und breiten Striemen von ungefähr 
sechs bis sieben Hundert Schritte Länge und einen Flächenraum von zwey und 
einen halben Acker dreyzehen und eine halbe Quadrat-Ruthe Weimarisch, oder 
einen und einen Achttheil Acker sieben und eine halbe Quadrat-Ruthe Altenbur- 
gisch beträgt; wie dieß alles der Riß unter 14 das Nähere besagt. 
Bey den für die Weimar'sche Prätensions-Linie vorliegenden Gründen und 
unter der Bedingung, daß Weimar bey der Irrung, die alte Abtey betreffend, 
wie unter Nr. 48 wirklich geschehen, sich vergleiche, ist festgestellt worden: 
a) daß die Landeögrenze künftig nach der Weimar'schen Prätensions-Linie 
laufe; « 
b) daß das Privat-Eigenthum an dem streitigen Boden und Holze den Wei- 
mar'schen Anliegern überlassen seyn solle. 
  
45) Eine Grenzirrung im kalten Thale zwischen den Fluren Lich- 
tenau und Trockenborn, wo Altenburg'scher Seits die Herrschaftliche Domai- 
nen-Waldung mit den Privat-Besitzungen des Friedrich August und Johann Adam 
Müller, Carl Gottlieb Gumperts und Genossen aus Lichtenau zusammenstoßen, 
# am 16. Oktober 1829 von den beyderseitigen Beamteten in der Art regulirt 
worden, daß der streitige Fleck von zwölf Quadrat-Ruthen getheilt und hiervon 
siden Quadrat-Ruthen zum Weimar'schen und fünf Quadrat-Ruthen zum Alten- 
burg'schen Gebiethe abgegrenzt worden sind, wie dieß die beyderseitigen Proto- 
kolle von demselben Tage und die bepyliegende Zeichnung unter 15 A das Naähere 
angeben. Nach den Konferenzen in Meiningen am 16. November 1829 und in 
Altenburg am 5. Juny 1831 fallen die auf dem getheilten Distrikte stehenden 
Bäume so, wie die nunmehrige Landesgrenze geht, da, wo der Boden Herzoglich 
Altenburgisch, an Herzogliche Kammer in Altenburg, die Baume aber, welche auf 
mmmehr Weimar'scher Grenze stehen, an die anliegenden Weimar'schen un- 
terthanen. 8
	        
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