608
Eine Abnahme des Verschlusses tritt nicht ein, da die zum Verbrauche
im Lande deklarirten, an der Grenze nicht verzollten Waaren dort speziell
revidirt und nicht unter Verschluß gesetzt werden.
Eben so wenig bedarf es einer nochmahligen Revision im Bestimmungsorte,
weshalb die Spalte 16 des vorgedachten Registers unausgefüllt bleibe.
Die Gestellung der Waare zur Steuerstelle ist nur insofern erforderlich,
als Veranlassung vorliegt, dieselbe nach §. 40 des Zollgesetzes zum Zwecke
der Waaren-Kontrole im Binnenlande zu besichtigen, oder nach §. 45 des-
selben Gesetzes zum Zwecke der Sicherheitsbestellung für bewilligte Gefülle-
stundung unter steueramtlichen Verschluß zur Niederlage zu bringen. Findet
eine Stundung der Gefälle nicht Statt: so fordert das Steueramt den
Waarenempfänger zur Zahlung der im Begleitscheine ausgeworfenen Summe
auf und ertheilt darüber, nachdem solche zur Kasse gezahlt ist, die vorge-
schriebene Quittung (5. 6). Nach erfolgter Buchung im Heberegister werden
die übrigen Spalten des Begleitschein = Empfangsregisters ausgefüllt, der Be-
gleitschein wird als erlediget bescheinigt und dem Ausstellungsamte mit der
nächsten Post vermittelst Umschlages übersendet. Die Zurücksendung des Be-
gleitscheines darf darum nicht aufgeschoben werden, weil dem Waarenempfän=
ger Gefällestundung bewilligt ist; diese wird nach den ertheilten Kredit-
Vorschriften behandelt, und der Begleitschein nichts desto weniger für erle-
digt erklärt.
Das Steueramt wird wohl thun, vor der Hebung der Gefälle die An-
gabe des Begleitscheines in Bezug auf Menge und Art der Waaren mit der
ausgeworfenen Gefällesumme zu vergleichen und vorgefallene Rechnungöfehler
zu verbessern. Dießfällige Defekte muß zwar, wenn ein Ausfall entsteht, zu-
nächst das Begleitschein = Ausfertigungsamt vertreten, bey dessen Zahlungsun-
fahigkeit aber das erhebende Steueramt. Ist der Begleitschein unter Bezug-
nahme auf ein demselben angestempeltes Duplikat der Eingangs-Deklaration
ausgefertigt: so wird dasselbe nicht mit dem Begleitscheine zurückgesendet, son-
dern dem Begleitschein = Empfangs-Register als Beleg beygefügt. Die Ein-
tragung in das letztere geschieht dann nicht speziell, sondern mit Bezugnahme
auf die mitgekommene Deklaration, und es kann der Verzollungs-Nachweis
über die eingegangenen Waaren, durch Anführung der Seite und Nummer des
Heberegisters, in einer dazu geeigneten Spalte der Duplikat = Deklaration ge-
führt werden.