Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Die Menge des eingehenden Branntweines wird nach dem Maße festge- 
stellt und dessen Stärke mit dem Alkoholometer ermittelt. Von der so er- 
mittelten und auf 50 Prozent Tralles festgestellten Menge wird die Abgabe, 
welche nach der Herkunft des Branntweines verschieden ist, berechnet und 
nach dem Tarifs-Anhange erhoben. 
Das Heberegister der Ausgleichungsabgaben wird vierteljährlich zur Re- 
vision eingesandt. Der Betrag der innerhalb eines Quartals für Brannt- 
wein aufgekommenen Ausgleichungsabgaben wird da, wo die Steuerstelle zu- 
gleich mit der Erhebung der Branntwein-Steuer beauftragt ist, am Schlusse 
des Quartals summirt und im Heberegister für Branntwein-Steuer der Quar- 
talsumme der letzteren hinzugesetzt. In gleicher Art wird da, wo eine Steuer- 
stelle neben den Ausgleichungsabgaben zugleich Zollgefalle zu erheben hat, im 
Zoll-Heberegister in Betreff der Ausgleichungsabgaben von Wein, Most und 
Tabak verfahren. 
Sollte in der Folge die Einrichtang getroffen werden, daß die Erhe- 
bung der Ausgleichungsabgaben erst im Bestimmungsorte geschieht: so wird 
das alsdann zu beobachtende Verfahren besonders bestimmt werden. 
S. 14. 
Zur Beobachtung des Waarenverkehres bey dem Uebergange aus den u. Loniu#= 
Königlich Bayerschen und Württembergschen Landen nach dem Thüringschen , u hie 
Vereinsgebiethe soll nach §. 8 des Zollgesetzes die Anmeldung der größeren 
Waaren-Transporte bey den dazu bestimmten Abfertigungsstellen erfolgen. 
Der Waarenführer meldet die Gegenstände der Abfertigungsstelle an, 
Steuerabfes- 
tigungskel= 
le 
. Bey dem 
arenüben 
gange aus und 
und übergiebt die dazu gehörigen Frachtbriefe und Transport-Zettel; die in in Vaer 
lehteren verzeichneten Waaren trägt die Abfertigungsstelle nach Ga#tung und 
Menge in ein seiner Form nach noch zu bestimmendes Register ein, und giebt 
demnächst die Frachtbriefe und Transport-Zettel dem Waarenführer abge- 
stempelt zurück. 
Ueber die unter Begleitschein-Kontrole abgefertigten Waaren wird ein 
besonderes Notizen-Register nach einem ebenfalls noch zu bestimmenden 
Muster geführt. 
2 
berg.
	        
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