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Die Menge des eingehenden Branntweines wird nach dem Maße festge-
stellt und dessen Stärke mit dem Alkoholometer ermittelt. Von der so er-
mittelten und auf 50 Prozent Tralles festgestellten Menge wird die Abgabe,
welche nach der Herkunft des Branntweines verschieden ist, berechnet und
nach dem Tarifs-Anhange erhoben.
Das Heberegister der Ausgleichungsabgaben wird vierteljährlich zur Re-
vision eingesandt. Der Betrag der innerhalb eines Quartals für Brannt-
wein aufgekommenen Ausgleichungsabgaben wird da, wo die Steuerstelle zu-
gleich mit der Erhebung der Branntwein-Steuer beauftragt ist, am Schlusse
des Quartals summirt und im Heberegister für Branntwein-Steuer der Quar-
talsumme der letzteren hinzugesetzt. In gleicher Art wird da, wo eine Steuer-
stelle neben den Ausgleichungsabgaben zugleich Zollgefalle zu erheben hat, im
Zoll-Heberegister in Betreff der Ausgleichungsabgaben von Wein, Most und
Tabak verfahren.
Sollte in der Folge die Einrichtang getroffen werden, daß die Erhe-
bung der Ausgleichungsabgaben erst im Bestimmungsorte geschieht: so wird
das alsdann zu beobachtende Verfahren besonders bestimmt werden.
S. 14.
Zur Beobachtung des Waarenverkehres bey dem Uebergange aus den u. Loniu#=
Königlich Bayerschen und Württembergschen Landen nach dem Thüringschen , u hie
Vereinsgebiethe soll nach §. 8 des Zollgesetzes die Anmeldung der größeren
Waaren-Transporte bey den dazu bestimmten Abfertigungsstellen erfolgen.
Der Waarenführer meldet die Gegenstände der Abfertigungsstelle an,
Steuerabfes-
tigungskel=
le
. Bey dem
arenüben
gange aus und
und übergiebt die dazu gehörigen Frachtbriefe und Transport-Zettel; die in in Vaer
lehteren verzeichneten Waaren trägt die Abfertigungsstelle nach Ga#tung und
Menge in ein seiner Form nach noch zu bestimmendes Register ein, und giebt
demnächst die Frachtbriefe und Transport-Zettel dem Waarenführer abge-
stempelt zurück.
Ueber die unter Begleitschein-Kontrole abgefertigten Waaren wird ein
besonderes Notizen-Register nach einem ebenfalls noch zu bestimmenden
Muster geführt.
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berg.