Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Behauptet der Waarenführer keine Frachtbriefe oder Transport-Zettel 
zu besitzen: so muß er über die ursache dieses ungewöhnlichen Umstandes be- 
fragt und seine Erklärung zu Protokoll genommen werden. Faällt die von 
ihm geforderte Auskunft nicht genügend aus: so kann die Revision der La- 
dung verlangt werden. Die Eintragung in das Register geschicht alsdann 
auf Grund der Revision, deren Ergebniß auf dem Protokolle bemerkt wird. 
In den Fällen, wo keine förmliche Revision Statt findet, wird das Resultat 
der Besichtigung der Waaren und der Vergleichung mit den Angaben des 
Waarenführers auf dem Protokolle ebenfalls bemerkt. Das Protokoll wird 
in beyden Fällen dem Register als Beleg beygefügt. Das Anmelderegister 
und das Notiz-Buch werden vierteljährig zur Revision eingereicht. 
§ 15. 
. er vem Die §§. 26 bis 33 des Zollgesetzes enthalten die Vorschriften, welche 
Barebre m in klen auf die Waaren-Kontrole im Innern des Landes zu beobach- 
ten sind. 
Die Steuerstellen führen über die Ankunft und Versendung kontrolpflich- 
a# tiger Waaren nach JahreS#abschnitten und den bepliegenden Mustern Notiz- 
Büächer, welche nur dann zur Revision eingesendet werden, wenn deren Ein- 
*sicht verlangt wird. 
Die Eintragung in diese Bücher geschieht auf dem Grunde der vorge- 
legten Frachtbriefe oder Transport-Zettel; die für den Marktverkehr vorge- 
schriebenen Verzeichnisse bleiben jedoch von der Eintragung ausgeschlossen, so 
lange zur besondern Verfolgung dieses Verkehrs gegen einzelne verdächtige 
Gewerbetreibende nicht dringende Gründe vorhanden sind. 
Die Visirung der Frachtbriefe und Transport-Zettel geschieht nur mit- 
telst eines kurzen Vermerks: 
„Gesehen zu am ten 18.
	        
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