Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

703 
welchem der Schwarzstempel beygedruckt wird. Die über Waarenversendun- 
gen aus dem Grenzbezirke ertheilten Legitimations= und Versendungscheine, 
welche von dem Inhaber nicht weiter gebraucht werden, sind nach der Ab- 
stempelung durch Einreißen oder Durchstreichen unbrauchbar zu machen und 
nur in diesem Zustande zurückzugeben. Zollquittungen müssen aber unver- 
sehrt gelassen, auch die Frachtbriefe nach der Abstempelung jedes Mahl zuruck- 
gegeben werden. 
Die Gestellung der aus dem Grenzbezirke eingehenden Waaren zur Be- 
sichtigung ist nicht allgemein zu fordernz es ist von dieser Befugniß jedoch 
bisweilen und besonders dann Gebrauch zu machen, wenn aus dem Rufe der 
betheiligten Personen, als des Absenders, Waarenführers oder Waarenempfän= 
gers, oder aus anderen Umständen zu vermuthen steht, daß die vorgezeigte 
Bezettelung zur Verheimlichung anderer, als der darin genanmen Waaren 
gemißbraucht werde, oder daß eine Waare anderer Beschaffenheit oder eine 
erheblich größere oder geringere, als die darin angegebene Menge, oder auch 
wohl gar keine Waare mit der vorgelegten Bezettelung eingegangen sey. 
Es ist besonders darauf zu halten, daß die in der letztern für den 
Transport im Binnenlande vorgeschriebene Frist nicht ungerügt überschritten 
werde, um einen doppelten Gebrauch der Bezettelung zu verhüten. 
Wenn eine Ladung während des Transportes eine andere Bestimmung 
erhadlt: so wird der in den Transport-Zetteln aufgeführte Bestimmungsort 
durchgestrichen, und der neue Bestimmungsort am Rande der Transport- 
Bescheinigung, unter Angabe des Datums und Beyfügung des Stempels, 
in folgender Art vermerkt: 
„Nach N 
am ten 18 
N. 
g. 16. 
Die Aufsichtsbeamten, insbesondere die Ober-Kontroleurs, haben dar- i. die 
über zu wachen, daß die Zollvorschriften überall gehörig beobachtet werden. beamten. 
Nahmentlich haben sie darauf zu sehen: 
2 ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.