Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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heit zu genügen, andererseits aber auch den Verkehr und Gewerbsbetrieb nicht 
über diesen Zweck hinaus durch Kontrole -Formen zu erschweren. 
Die Ober-Kontroleurs haben dem Waareneingange mit der Fahrpost 
vorzugsweise ihre Aufmerksamkeit zu widmen, und nicht nur selbst einer vor- 
schriftsmüßigen Abfertigung der eingehenden Poststücke sich zu befleißigen, son- 
dern auch darüber zu wachen, daß an den Orten, wo die Revision der Post- 
stücke in der Regel ohne ihre Zuziehung geschieht, gesetzlich verfahren wird. 
Sie haben, um diese Ueberzeugung zu gewinnen, auch an letzteren Or- 
ten der Revision der mit der Fahrpost eintreffenden fremden Waaren mög- 
lichst oft beyzuwohnen, zu diesem Zwecke um die Zeit der Ankunft der Post 
im Geschäfts-Lokal derselben mitunter zu erscheinen und die Abfertigung in 
Bezug auf Zollentrichtung in Aufsicht und Leitung zu nehmen. 
S. 17. 
Sobald die Steuerbeamten ein Vergehen wider die Vorschriften des m. Emek= 
von Kon- 
Jollgesebes entdecken, haben sie sich der Gegenstände, in Bezug auf welche kungessns 
das Vergehen verübt worden, nach Umständen auch der Transport -Mittel 
und der von dem Waarenführer etwa vorgezeigten Transport-Zettel durch 
Beschlagnahme zu versichern. Der Waarenführer ist mit den in Beschlag 
genommenen Gegenständen der nächsten Steuer= oder Ortsbehörde zu über- 
geben und für die gehörige Feststellung des Thatbestandes nach Anleitung 
der 98. 91 und 92 des Zollgesetzes zu sorgen. 
Wird insbesondere bey den mit der Fahrpost ankommenden ausländischen 
Poststücken eine Verletzung des an der Grenze angelegten Verschlusses wahr- 
genommen: so wird über diesen Befund von den Steuerbeamten gemeinschaft- 
lich mit der Postbehörde eine Verhandlung aufgenommen und die Verant- 
wortung der mit dem Transporte und dem Abladen beschäftigt gewesenen 
Postbeamten darin niedergeschrieben. Eine Abschrift dieses Protokolles wird 
der Postbehörde zugestellt, über den Vorfall selbst aber das vorgeschriebene 
Verfahren (6. 88 und folgende des Zollgesebes) cingeleitet. 
g. 18. 
Was die allgemeinen Vorschriften über den Geschäftöbetrieb und die 1v. Angemei- 
Stellung der mit der Wahrung des Zoll-Interesse beauftragten Beamten“ 
nne Dienstros- 
schrisien.
	        
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