Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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amten sowohl gegen einander als gegen die übrigen Landesbehörden betrifft: 
so kommen dießfalls, die Bestimmungen der §§. 1 bis 5 und 41 bis 69 der 
Instruktion vom 16. dieses Monathes, soweit sie nicht die Erhebung und 
Kontrolirung der Branntwein-Steuer allein betreffen, zur Anwendung. 
zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 17. Dezember 1833. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freyherr von Gersdorff. 
vdt. Ernst Müller.
	        
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