Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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46) Zwischen denselben Fluren, am so genannten alten Teiche, wo 
das Grundstuͤck Johann Adam Hartmanns aus Lichtenau mit der Herzoglich Al- 
tenburg'schen Domanial-Waldung zusammenstößt, war cine Dunkelheit der Grenze 
entstanden. Es wurde diese Grenze jedoch von bepyderseitig beauftragten Justiz= 
Aemtern am 16. Oktober 1829 regulirt, wie die beyderseits darüber aufgenom- 
menen Protokolle von demselben Tage ausweisen; was hiermit Genehmigung 
erhält. 
47) Ebendaselbst wurde auch von denselben beauftragten Justiz-Aemtern 
an demselben Tage eine kleine Irrung von fünf Quadrat-Ruthen, zwischen 
den Grundstücken Johann Gottlieb Gumperts und Genossen aus Lichtenau und 
der Herzoglich Altenburg'schen Domainen-Waldung, beygelegt und die Grenze in 
der Maße festgestellt, daß von dem streitigen Flecke eine Quadrat = Ruthe an 
Weimar und vier Quadrat-Ruthen zum Altenburg'schen Gebiethe gezogen wer- 
den, wie dieses die beyliegende Zeichnung unter Nr. 15B und die bepyderseits 
darüber aufgenommenen Protokolle vom 16. Dktober 1829 näher bestimmen. 
Privat-Ansprüche der Weimar'schen Unterthanen des auf dem streitigen Flecke 
stehenden Holzes bleiben vorbehalten. 
48) In der so genannten Abtey, zwischen der Großherzoglich Weimar'schen 
Flur Langendembach und der Herzoglich Altenburg'schen Flur Hummels- 
hayn fand seit uralten Zeiten eine Irrung über Hoheit und Jurisdik= 
tion Statt. Es wurde nähmlich von Seiten Weimars behauptet, daß eine Her- 
zoglich Altenburg'sche Domanial-Waldung, genannt die alte Abtey, an ungefähr 
zwey Hundert und achtzig Ackern Weimarisch, sowie die daran, nach der Alten- 
burg'schen neuen Abtey hin gelegene, zum Rittergute Oppurg gehörige Abtey- 
Wiese, an vier Ackern fünf und zwanzig und drey Viertheilen Quadrat-Ruthen, zum 
Großherzoglich Weimar'schen Gebicthe gehöre und deshalb beyde Grundstücke bey 
Flurumzügen, als zur Langendembacher Flur gehörig, mit umgangen worden we- 
ren, so daß die Flur= und Landeöhoheits-Grenze von dem unstreitigen Punkte 
u der beyliegenden Zeichnung unter Nr. 16 an über b nach c ginge, auf Alten- 
burg'scher Seite die Herrschaftliche Domainen-Waldung, genannt die neue Abtey, 
auf Weimar'scher Seite aber die schon gedachte Abtey-Wiese belassend. Her- 
zoglich Altenburg'scher Seits wurde dem widersprochen und behauptet, daß beyde 
fragliche Grundstücke zum Herzoglich Altenburg'schen Gebiethe gehörten und die 
bandesgrenze von dem unbestrittenen Punkte a der beyliegenden geichnung über 
E. g., h, i, k, l, m, 4 nach dem wieder umstreitigen Punke c gezogen werden
	        
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