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z. 2.
Sind in einem Poststücke Waaren mancherley Gattung zusammengepackt,
welche nicht gleich hoch besteuert sind, dann muß in der Erklärung zugleich
das Netto-Gewicht von jeder Waarengattung angegeben werden. Wird sol-
ches unterlassen, dann ist von allen Waaren, welche das Poststück enthält,
die Eingangsabgabe zu entrichten, mit welcher die am hbchsten besteuerte
Waarengattung belegt ist, die sich in demselben befindet.
g. 8.
Wenn die vorgeschriebene Erklaͤrung (C. 1) dem Poststücke gar nicht
oder nur eine rücksichtlich der Angabe der Waarengattung mangelhafte oder
unbestimmte beygefügt worden, und durch die adußerliche Besichtigung, ohne
das Poststück zu öffnen und auszupacken, nicht mit genügender Ueberzeugung
wahrgenommen werden kann, welche Gattung von Waaren darin enthalten
ist, dann wird die Eingangsabgabe nach dem höchsten Satze erhoben, der in
dem Zoll-Tarife enthalten ist, ohne Rücksicht auf die Waarengattung zu neb-
men, welche in einem solchen Poststücke, dessen Inhalt nicht hinlänglich an-
gegeben worden, enthalten seyn mag.
Dieser höchste Satz beträgt:
a. sobald dußerlich erkannt wird, daß in dem Poststücke nur Flüssigkeiten
befindlich sind, acht Thaler Preuß. Courant vom Zentner Brutto;
b. in allen anderen Fällen einen Thaler Preuß. Courant vom Pfunde
des, nach dem Satze von 25 Pfunden Thara auf den Zentner Brutto
zu berechnenden Netto-Gewichtes. 6
Es versteht sich jedoch von selbst, daß auch von Waaren, welche ganz
ohne, oder ohne genügende Inhaltserklärung aus dem Auslande eingehen, die
Eingangsabgabe nur nach dem Satze erhoben wird, womit die in dem Post-
stücke befindliche Waare in dem Zoll-Tarife belegt ist, wenn in der Inhalts-
erklärung das Verlangen ausgedrückt worden, daß das Poststück an der Grenze
geöôffnet und nachgesehen werde, um die Abgabe nach der vorgefundenen Waa-
rengattung zu bestimmen, oder auch, wenn die Verpackung so beschaffen ist,
daß sich der Inhalt durch dußerliche Besichtigung schon sicher erkennen läßt.
Sind die Inhaltserkldrungen nur in der Hinsicht unvollständig, daß die
Gegenstände zwar im Allgemeinen nach ihrer tarifmäßigen Benennung, jedoch
ohne Berücksichtigung der bey der einschlägigen Tarifs-Position etwa vorhan-
denen Unterabtheilungen angegeben werden: so kommt nicht der höchste Abga,