Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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z. 2. 
Sind in einem Poststücke Waaren mancherley Gattung zusammengepackt, 
welche nicht gleich hoch besteuert sind, dann muß in der Erklärung zugleich 
das Netto-Gewicht von jeder Waarengattung angegeben werden. Wird sol- 
ches unterlassen, dann ist von allen Waaren, welche das Poststück enthält, 
die Eingangsabgabe zu entrichten, mit welcher die am hbchsten besteuerte 
Waarengattung belegt ist, die sich in demselben befindet. 
g. 8. 
Wenn die vorgeschriebene Erklaͤrung (C. 1) dem Poststücke gar nicht 
oder nur eine rücksichtlich der Angabe der Waarengattung mangelhafte oder 
unbestimmte beygefügt worden, und durch die adußerliche Besichtigung, ohne 
das Poststück zu öffnen und auszupacken, nicht mit genügender Ueberzeugung 
wahrgenommen werden kann, welche Gattung von Waaren darin enthalten 
ist, dann wird die Eingangsabgabe nach dem höchsten Satze erhoben, der in 
dem Zoll-Tarife enthalten ist, ohne Rücksicht auf die Waarengattung zu neb- 
men, welche in einem solchen Poststücke, dessen Inhalt nicht hinlänglich an- 
gegeben worden, enthalten seyn mag. 
Dieser höchste Satz beträgt: 
a. sobald dußerlich erkannt wird, daß in dem Poststücke nur Flüssigkeiten 
befindlich sind, acht Thaler Preuß. Courant vom Zentner Brutto; 
b. in allen anderen Fällen einen Thaler Preuß. Courant vom Pfunde 
des, nach dem Satze von 25 Pfunden Thara auf den Zentner Brutto 
zu berechnenden Netto-Gewichtes. 6 
Es versteht sich jedoch von selbst, daß auch von Waaren, welche ganz 
ohne, oder ohne genügende Inhaltserklärung aus dem Auslande eingehen, die 
Eingangsabgabe nur nach dem Satze erhoben wird, womit die in dem Post- 
stücke befindliche Waare in dem Zoll-Tarife belegt ist, wenn in der Inhalts- 
erklärung das Verlangen ausgedrückt worden, daß das Poststück an der Grenze 
geöôffnet und nachgesehen werde, um die Abgabe nach der vorgefundenen Waa- 
rengattung zu bestimmen, oder auch, wenn die Verpackung so beschaffen ist, 
daß sich der Inhalt durch dußerliche Besichtigung schon sicher erkennen läßt. 
Sind die Inhaltserkldrungen nur in der Hinsicht unvollständig, daß die 
Gegenstände zwar im Allgemeinen nach ihrer tarifmäßigen Benennung, jedoch 
ohne Berücksichtigung der bey der einschlägigen Tarifs-Position etwa vorhan- 
denen Unterabtheilungen angegeben werden: so kommt nicht der höchste Abga,
	        
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