Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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bensatz des ganzen Tarifes, sondern nur der höchste Satz für den in Rede 
stehenden Hauptartikel in Anwendung. 
S. 4. 
Auf Postgüter, welche unter dem Siegel einer öffentlichen Behörde ein- 
gehen und an eine öffentliche Behörde adressirt sind, finden die Bestimmun- 
gen (5§. 1 bis 3) keine Anwendung. 
g. 5. 
Alle Poststuͤcke, welche bey dem Grenz-Zollamte nicht zur Versteuerung 
gezogen werden, indem sie für einen entfernten Ort bestimmt sind, sollen da- 
selbst von den Zollbeamten unter Verschluß gelegt werden, sie mögen mit 
oder ohne Inhaltserklärung eingehen. 
Der Verschluß erfolgt durch Versiegelung oder Verbleyung, und zwar 
unentgeldlich. t“ 
Ist die Waare so verpackt, daß durch Bleye oder Siegel ein sicherer 
Verschluß des Poststückes nicht erfolgen kann, dann wird dasselbe zu diesem 
Endzwecke mit entsprechender Emballage auf Kosten des Empfängers versehen. 
Der Kostenbetrag wird durch die Postbehörde vom Empfanger mit einge- 
zogen. 
S.6. 
Die Zollerhebung für die vom Auslande eingehenden, im Lande bleiben- 
den Postgüter, geschieht dann jedes Mahl am Bestimmungsorte: 
a. wenn der Inhalt eines eingehenden Poststückes außerlich zu erken- 
nen istz 
b. wenn in der beygefügten Erklärung darauf angetragen worden, ein Post- 
stück auf der Grenze zu öffnen und den Zollbetrag zu bestimmen; 
c. wenn davon nach Maßgabe der beygefügten Erklaärung, oder nach der 
Vorschrift (F. 8) die höchste Abgabe zu erlegen ist. 
Von anderen Postgütern soll der Zoll in der Regel nur an folgenden 
Orten erhoben werden: zu Weimar, Eisen ach, Jena, Neustadt und 
Weida. 
Da, wo in diesen Orten ein Ober-Kontroleur seinen Wohnsitz hat, darf 
die Revision der aus dem Auslande eingehenden Poststücke in der Regel nur 
in dessen Gegenwart geschehen. 
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