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Auch an anderen Orten duͤrfen Poststuͤcke, welche nicht zu denen gehoͤ-
ren, wovon die Eingangsabgabe an je dem Bestimmungsorte erhoben werden
kann, nur in Gegenwart des zu erwartenden Ober-Kontroleurs, oder eines
andern dazu befugten Beamten geoͤffnet und versteuert werden.
Sollte für einzelne Orte eine Ausnahme zulässig erachtet und die Fe-
vision der eingehenden Poststücke bis zu einem gewissen Gewichte auch ohne
Antheilnahme eines Oberbeamten gestattet werden: so wird darüber noch eine
besondere Bekanntmachung ergehen.
g. 7.
Die Eröffnung und Revision der Poststücke geschieht in Gegenwart des
Empfängers oder seines dazu ernannten Stellvertreters, welcher aus der
Zahl der Postbeamten ein für alle Mahl hierzu bestimmt werden kann. Als
Empfänger wird derjenige anerkannt, welcher die zu dem Poststücke gehörige
Adresse vorzeigt. Die zum Zwecke der Revision eines Poststückes erforderli-
chen Handleistungen sind nach der Anweisung der Steuerbeamten auf Gefahr
und Kosten des Empfängers zu verrichten.
g. 6.
Die vom Auslande eingehenden Postguͤter, welche nach Orten bestimmt
sind, woselbst sich keine zur Abfertigung befugte Steuerstelle befindet, werden
auf derjenigen auf der Post-Route zundchst am Bestimmungsorte belegenen
Post-Station, wo zugleich eine geeignete Steuerstelle vorhanden ist, Behufs der
Ermittelung und Erhebung der Abgabe, zurückbehalten.
Der Empfänger wird hiervon auf der Adresse benachrichtigt, und es bleibt
ihm überlassen, dem Oeffnen und der untersuchung der Poststücke persönlich
beyzuwohnen, oder solche durch einen Beauftragten, Nahmens seiner, bewirken
zu lassen, worauf jedoch nicht über 8 Tage hinaus gewartet werden kann.
Die Beförderung von dort bis zum Bestimmungsorte mit der Post geschieht
demnachst frey, weil das Porto bey Aushändigung der Adresse vollständig
erhoben wird.