Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

734 
Auch an anderen Orten duͤrfen Poststuͤcke, welche nicht zu denen gehoͤ- 
ren, wovon die Eingangsabgabe an je dem Bestimmungsorte erhoben werden 
kann, nur in Gegenwart des zu erwartenden Ober-Kontroleurs, oder eines 
andern dazu befugten Beamten geoͤffnet und versteuert werden. 
Sollte für einzelne Orte eine Ausnahme zulässig erachtet und die Fe- 
vision der eingehenden Poststücke bis zu einem gewissen Gewichte auch ohne 
Antheilnahme eines Oberbeamten gestattet werden: so wird darüber noch eine 
besondere Bekanntmachung ergehen. 
g. 7. 
Die Eröffnung und Revision der Poststücke geschieht in Gegenwart des 
Empfängers oder seines dazu ernannten Stellvertreters, welcher aus der 
Zahl der Postbeamten ein für alle Mahl hierzu bestimmt werden kann. Als 
Empfänger wird derjenige anerkannt, welcher die zu dem Poststücke gehörige 
Adresse vorzeigt. Die zum Zwecke der Revision eines Poststückes erforderli- 
chen Handleistungen sind nach der Anweisung der Steuerbeamten auf Gefahr 
und Kosten des Empfängers zu verrichten. 
g. 6. 
Die vom Auslande eingehenden Postguͤter, welche nach Orten bestimmt 
sind, woselbst sich keine zur Abfertigung befugte Steuerstelle befindet, werden 
auf derjenigen auf der Post-Route zundchst am Bestimmungsorte belegenen 
Post-Station, wo zugleich eine geeignete Steuerstelle vorhanden ist, Behufs der 
Ermittelung und Erhebung der Abgabe, zurückbehalten. 
Der Empfänger wird hiervon auf der Adresse benachrichtigt, und es bleibt 
ihm überlassen, dem Oeffnen und der untersuchung der Poststücke persönlich 
beyzuwohnen, oder solche durch einen Beauftragten, Nahmens seiner, bewirken 
zu lassen, worauf jedoch nicht über 8 Tage hinaus gewartet werden kann. 
Die Beförderung von dort bis zum Bestimmungsorte mit der Post geschieht 
demnachst frey, weil das Porto bey Aushändigung der Adresse vollständig 
erhoben wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.