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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blatt.
Nummer 27. Den 28. Dezember 1833.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nach dem Art. 2 des Vertrages vom 11. May d. J., durch dessen
Inhalt die zu dem Thüringschen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staa-
ten sich einem größern deutschen Zoll= und Handelsvereine angeschlossen ha-
ben, sollen in diesem Gesammtvereine auch alle diejenigen Staaten ein-
begriffen werden, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gcbiethe
oder mit einem Theile deöselben dem Zoll= und Handels-Systeme des einen
oder des andern der kontrahirenden Staaten beygetreten waren, unter Be-
rücksichtigung ihrer, aus den Oeytrittsverträgen hervorgehenden, besonderen
Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen
hatten.
In dem Großherzogthume leidet dieses Anwendung
1) auf die Aemter Allstedt und Oldisleben, und
2) auf das Amt Östheim,
von denen die beyden ersten dem Königlich Preußischen Zoll= und Handels-
Systeme, das lebte aber dem Königlich Bayerschen Zoll= und Handels-Systeme.
schon früher beygetreten sind. Es gehören dieselben nach Art. 1 des Ver-
trages vom 10. May 1833 zwar nicht zu denjenigen Landen und Landes-
theilen, welche der Thüringsche Verein umfaßt, aber es sind dieselben
jebt in dem Gesammtvereine mit begriffen unter Berücksichtigung
ihrer auf den Beytrittsverträgen vom 27. Juny 1823 und vom 25. Januar
1831 beruhenden Verhaltnisse zu dem Königreiche Preußen und zu dem Kö-
nigreiche Bayern. 1