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sind. Die Trift-, Jagd= und Jurisdiktions-Ausübungen bleiben an dieser
Grenzstrecke, wie sich ohnehin versteht, durch diese Uebereinkunft ganz unbe-
rührt. Auch sollen die Weimar'schen Unterthanen von den Enklaven im Alten-
burg'schen Gebiethe, wenn die Steuern Weimarisch bleiben, von der Entrichtung
jeglichen Anweisegeldes an die Altenburg'schen Forstbeamteten frey bleiben.
Die Landesgrenze, wie solche durch vorstehende hiermit genehmigte Vereini-
gung bestimmt, auch bereits von den Bezirksimtern am 28. May 1831, laut
der dabeyn ausgenommenen beyderseitigen Protokolle, bezogen worden ist, soll nun-
mehr, nachdem solche geometrisch aufgenommen und chartirt worden ist, von den
beyderseitigen Aemtern versteinigt werden.
53) Die Kirche der Weimar'schen Gemeinde zu Langendembach besitzt
in dem unstreitigen Altenburg'schen Gebicthe innerhalb der Fluren Langenorla und
Freycnorla ein Holzgrundstück, der Würzbach genannt. Die Frage wegen
Aufsichtsfährung über diesen Wald-Distrikt hatte zwischen beyden Gouvernements
Veranlassung zu einer Irrung gegeben, welche munmehr gänzlich dadurch beyge-
legt wird, daß von Seiten des Großherzogthumes Weimar aus den im Konfe-
renz= Profokolle vom 7. Juny 1831 angegebenen Gründen die Forstaufsicht über
das fragliche geistliche Holz den Altenburg'schen Behörden fernerhin und ohne
Widerspruch überlassen seyn soll.
54) Ueberall, wo die beyderseits beauftragten Bezirks-Aemter bey umgehung
der Sandesgrenze für nöthig hielten und verabredeten, dieselbe zu Vermei-
dung künftiger Streitigkeiten und Irrungen durch Grenzmarken festzustellen, soll
auch nunmehr diese Grenzversteinigung durch die Bezirks-Aemter vorgenom-
men und denselben hierzu der nöthige Auftrag von Seiten der Staatsregierungen
ertheilt werden.
ß. V.
zu C. Irrungen, welche im gegenwaͤrtigen Nebenvertrage ihre Erledigung
noch nicht fanden und einem Nachvertrage zu diesem Nebenvertrage vorbe-
halten bleiben, sind folgende:
1) zwischen den Fluren Wittersroda und Drößnitz schwebt eine Frrung über
vierzig Acker zur Altenburg'schen Pfarrey Keßlar gehörige Grundstücke, wel-