Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Indem dieses andurch noch besonders ausgesprochen und bekannt gemacht 
wird, wird nachstehend auch der Vertrag hinzugefügt, welcher in Bezug auf 
die Aemter Allstedt und Oldisleben zu Berlin am 30. May 1833 weiter zu 
Stande gekommen ist und nunmehr, in Folge der ihm bereits ertheilten höch- 
sten Ratiffation, ebenfalls zur Nachachtung dienen soll. 
Weimar den 21. Dezember 1838. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der auswärtigen Angelegenheiten. 
D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
  
Ver trag 
zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen 
Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach, betreffend die Zoll- 
und Handelsverhät zuisse, ingleichen die Besteuerung der inneren Erzeugnisse 
in den Großherzoglichen Aemtern Allstedt und Oldisleben. 
Nachdem zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner 
Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach unter 
dem 27. Juny 1823 in Beziehung sowohl auf die Erhebung der Zölle 
an der dußern Grenze der Preußischen Monarchie, in sofern diese auch den 
Verbrauch der im Preußischen Gebiethe eingeschlossenen souverdnen Großher- 
zoglichen Aemter Allstedt und Oldisleben treffen, als über die Besteuerung 
der inneren Erzeugnisse in jenen Aemtern, und über die Verkehrsverhältnisse 
zwischen letzteren und den Koöniglich Preußischen Landen ein Vertrag auf die 
Dauer von 11 Jahren, welche mit dem 81. Dezember 1838 ablaufen, ge-
	        
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