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1. Januar 1834 an, nach Maßgabe des Reinertrages, welcher in dem Ge-
biethe des zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Wuͤrttemberg, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen und dem Thuͤringschen Zoll- und Handelsvereine
durch den Vertrag vom 11. May d. J. begründeten Gesammt-Zollvereines
aufkommen wird, anderweit regulirt werden, und der Betrag desselben in
gleichen Viertheilen in den Monathen Tärz, Juny, September und Dezem-
ber zur Verfügung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen
Weimar-Eisenach bey der Hauptkasse der Königlichen Regierung zu Erfurt
bereit stehen. Zur Feststellung dieser Summe wird die Großherzogliche Re-
gierung eine Uebersicht der neuesten Bevölkerung der Aemter Allstedt und
Oldisleben mittheilen, und hiermit von drey zu drey Jahren in denselben
Terminen, in welchen die Aufnahme der Bevölkerung in dem Preußischen
Staate erfolgt, fortfahren.
Artikel 2.
Wegen der steuerfreyen Einlassung der Waaren, welche mit Großher=
zoglichen Hofmarschall-Amts-Attesten für die Hofhaltung Seiner Königlichen
Hoheit eingehen, bewendet es bey den Bestimmungen des Artikels 6 des
Vertrages vom 27. Juny 1823.
Artikel 3.
Nicht minder verbleibt es bey denjenigen Bestimmungen, welche im Ar-
tikel 1 des eben gedachten Vertrages über die gegenseitig zu gewährende
Unterstützung in der Kontrole der Steuern und in der Bestrafung der Steuer-
vergehen enthalten sind, woneben im Allgemeinen auch die Bestimmungen
des Zoll-Kartels, welches unter dem 11. May dieses Jahres gleichzeitig mit
dem Anschlusse des Thüringschen Zoll= und Handelsvereines an den Gesammt-
Zollverein errichtet worden ist, auf die Verhältnisse der Aemter Allstedt und
Oldisleben volle Anwendung finden sollen.
Artikel 4.
Im Betreff der Steuern von inneren Erzeugnissen und wegen des
Salz-Debits ist im Anschlusse an die auch hierüber bereits in dem mehrge-
dachten Vertrage vom 27. Juny 1823 enthaltenen Stipulationen Folgendes
verabredet worden: