Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

741 
A. Wegen des Branntweined. Seine Koͤnigliche Hoheit, der 
Großherzog, wollen gemaͤß der im 8. Artikel des gedachten Vertrages ertheil- 
ten Zusage der Einfuͤhrung einer Steuer auf die Fabrikation dieses Getränkes, 
welche der Preußischen Steuer im Betrage und in den Erhebungs= und Kon- 
trole-Formen entspricht, dieselbe Verordnung für die Erhebung jener Steuer, 
welche Hochstdieselben als Mitglied des Thüringschen Zoll= und Handels- 
vereines für Ihre diesem Vereine angehörigen Lande erlassen werden, gleich- 
mäßig auch für die Aemter Allst2dt und Oldisleben ergehen lassen. 
Es soll ferner der Ertrag der Branntwein-Steuer, welcher in diesen 
Aemtern aufkommt, mit dem Gesammtertrage der Branntwein-Steuer in 
der Preußischen Monarchie und in denjenigen Staaten oder Gebiethstheilen 
anderer Staaten, mit welchen Preußen vertragsmäßig in Gemeinschaft des 
Ertrages der Branntwein-Steuer stehet, zusammengeworfen, und der An- 
theil der Großherzoglichen Regierung an diesem Gesammtertrage in dem Ver- 
hältnisse der Bevölkerung der Aemter Allstedt und Oldisleben zu der Bevöl- 
kerung der Preußischen Monarchie und der übrigen gedachten Staaten und 
Gebiethstheile festgestellt und den Großherzoglichen Kassen gewährt werden. 
Da auch die hohen Kontrahenten sowohl in Rücksicht auf diese Thei- 
lung, als auch auf das Gewerbe ihrer Unterthanen ein Interesse dabey ha- 
ben, daß die Besteucrung des Branntweines in jedem Lande genau nach den 
darüber erlassenen Vorschriften in Ausführung komme: so wollen Sie Sich 
gegenseitig die Befugniß einräumen, Beamte abzuordnen, welche sich von der 
richtigen Kontrole und bezüglich Erhehung dieser Steuer in dem andern 
Gebiethe die Ueberzeugung verschaffen sollen. 
B. Wegen des Bieres versprechen Seine Königliche Hoheit die 
von der Fabrikation desselben in den Aemtern Allstedt und Oldisleben zu 
entrichtende Abgabe nicht unter den Betrag der dieserhalb in Preußen beste- 
henden Steuer herabzusetzen. 
C. Wegen der Besteuerung des inländischen Tabaksbaues 
wollen Seine Königliche Hoheit eine den dermahligen Preußischen Steuergesetzen 
entsprechende Verordnung auch für die Aemter Allstedt und Oldiöleben ergehen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.