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fuͤhro auch in den Aemtern Allstedt und Oldisleben nicht uͤberstiegen werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaus-
sirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze ge-
mäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chaussee-Strecken dergestalt ein-
gerechnet werden, daß davon nur die Chaussee-Gelder nach dem allgemeinen
Tarife zur Erhebung kommen.
Artikel 7.
Es wird gegenseitig anerkannt, daß alle Bestimmungen, welche zur Be-
förderung einer freyeren Bewegung in der Gewerbsamkeit, und über die
Befugnisse der Unterthanen des einen Gebiethes in dem andern Arbeit und
Erwerb zu suchen, über den Bezug der Märkte, über die Herstellung eines
gleichen Münz-, Maaß= und Gewichts-Systems rc. in dem Thüringschen
Vereinsvertrage vom 10. dieses Monathes und in dem Vertrage über die
Anschließung des Thüringschen Vereines an den Gesammt-Zollverein vom
11. dieses Monathes enthalten sind, auch auf die Großherzoglichen Aemter
Allstedt und Oldisleben in dem Maaße Anwendung finden, als wenn sie dem
gegenwärtigen Vertrage wörtlich eingeschaltet wären.
Artikel 8.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorläufig bis zum 1.
Januar 1842 festgesebt. Wird der Vertrag während dieser Zeit und spa-
testens neun Monathe vor dem Ablaufe derselben nicht gekündigt: so soll er
als noch auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren verlän-
gert angesehen werden.
Artikel 9.
Gegenwärtiger Vertrag soll sofort zur landesherrlichen Ratifikation vor-
gelegt, und es sollen die Rakifie#ations-Urkunden binnen sechs Wochen in
Berlin ausgewechselt werden.
Zu urkund dessen ist der Vertrag von den beyderseitigen Bevollmäch-
tigten unterzeichnet und untersiegelt worden.
So geschehen Berlin den 30. May 1833.
1 Ludwig Kühne. Ludwig v. L Estocg.
1 Ernst Michablis. * Ottokar Thon.