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Welmarisches Kurrent-
geld.
ruͤckgehenden Postpferden, bezuͤglich in soweit die
Fahrposten überhaupt der Chaussee-Geld-Zahlung un-
terworfen sind, von jedem Stick — — 3 If.
IV. Von nicht angespannten Ochsen, Kühen und Gseln,
belastet oder nicht, vom Stüüüüük — — 2
V. Von einem beladenen Schiebekaren — — 1
VI. Von Kälbern, Rindern, Fohlen, Ziegen, Sbifin,
Lämmern und Schweinen wird, wenn deren weni-
ger als 3 Stück sind, nichts entrichtet, von 3 Stück
und mehr aber für jede 3 Stcick — — 1
VII. Wer die Chaussee nur auf einer Strecke von un-
ter u# Meile benutzt, hat kein Chaussee-Geld zu ent-
richten; wer sie auf einer Strecke von u# bis 1 Meile
benutzt, hat für jedes Zugthir — — 2
auf einer Strecke von 3 bis 1 Meile — — 4
— bis „ Meill — — 6=
— - z bis 1 Meile ..... — — 10
zu entrichten.
Der Satz unter III ist auf eine Chaussee-Strecke von bis 3 auf
2 Pl. zu ermaßigen; auf eine Chaussee-Strecke über 1 Meile bis 1 Meile aber
voll zu entrichtenz der Satz unter IV ist auf eine Chaussec-Strecke von ## bis 3
Meilc auf 1 Pf. herabzusetzen, auf eine Chaussee-Strecke über # bis 1. Meile
jedoch voll zu erlegen; die unter V und VI vorgeschriebenen- Sätze müssen
durchgehends voll bezahlt werden, sobald die Chaussee über Lno Meile be-
nubt wird.
Erläuternde Bestimmungen.
1) Wer fahrend, reitend oder mit Treibvieh eine Chaussee-Geld-Einnehmer-
stelle passirt, muß bey derselben anhalten, auch wenn er von der Ab-
gabe frey ist.
2 Das Chaussee-Geld ist zu entrichten, so oft eine Einnahmestelle passirt
wird. Wer, an demselben Tage zurückkommend, eine Chaussee= Strecke
zum zweyten Mahle passirt, hat daher auch das rarifmaßige Chaussee-
Geld nochmahls zu entrichten. Eben so haben Extrapost-Reisende auch
für die ledig zurückgehenden Postpferde das Chaussee-Geld nach Sat III