Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Welmarisches Kurrent- 
geld. 
ruͤckgehenden Postpferden, bezuͤglich in soweit die 
Fahrposten überhaupt der Chaussee-Geld-Zahlung un- 
terworfen sind, von jedem Stick — — 3 If. 
IV. Von nicht angespannten Ochsen, Kühen und Gseln, 
belastet oder nicht, vom Stüüüüük — — 2 
V. Von einem beladenen Schiebekaren — — 1 
VI. Von Kälbern, Rindern, Fohlen, Ziegen, Sbifin, 
Lämmern und Schweinen wird, wenn deren weni- 
ger als 3 Stück sind, nichts entrichtet, von 3 Stück 
und mehr aber für jede 3 Stcick — — 1 
VII. Wer die Chaussee nur auf einer Strecke von un- 
ter u# Meile benutzt, hat kein Chaussee-Geld zu ent- 
richten; wer sie auf einer Strecke von u# bis 1 Meile 
benutzt, hat für jedes Zugthir — — 2 
auf einer Strecke von 3 bis 1 Meile — — 4 
— bis „ Meill — — 6= 
— - z bis 1 Meile ..... — — 10 
zu entrichten. 
Der Satz unter III ist auf eine Chaussee-Strecke von bis 3 auf 
2 Pl. zu ermaßigen; auf eine Chaussee-Strecke über 1 Meile bis 1 Meile aber 
voll zu entrichtenz der Satz unter IV ist auf eine Chaussec-Strecke von ## bis 3 
Meilc auf 1 Pf. herabzusetzen, auf eine Chaussee-Strecke über # bis 1. Meile 
jedoch voll zu erlegen; die unter V und VI vorgeschriebenen- Sätze müssen 
durchgehends voll bezahlt werden, sobald die Chaussee über Lno Meile be- 
nubt wird. 
Erläuternde Bestimmungen. 
1) Wer fahrend, reitend oder mit Treibvieh eine Chaussee-Geld-Einnehmer- 
stelle passirt, muß bey derselben anhalten, auch wenn er von der Ab- 
gabe frey ist. 
2 Das Chaussee-Geld ist zu entrichten, so oft eine Einnahmestelle passirt 
wird. Wer, an demselben Tage zurückkommend, eine Chaussee= Strecke 
zum zweyten Mahle passirt, hat daher auch das rarifmaßige Chaussee- 
Geld nochmahls zu entrichten. Eben so haben Extrapost-Reisende auch 
für die ledig zurückgehenden Postpferde das Chaussee-Geld nach Sat III
	        
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