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des Tarifs (neben Satz I für die Hinreise) mit zu bezahlen oder,
wenn sie nicht mit eigenen Wagen fahren, für die leer zurückgehende
Post-Chaise das Chaussee-Geld nach Satz I nochmahls zu erlegen.
Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn, außer den
Zubehörungen desselben und Futter für höchstens drey Tage, an ande-
ren Gegenständen mehr als die Ladung eines Schiebekarrens, nähmlich
2 Zentner, auf demselben sich befindet.
Zur Bespannung eines Fuhrwerkes werden alle dabey befindliche Pfer-
de 2c. (auch Vorspanne) gerechnet, welche nicht augenscheinlich eine an-
dere Bestimmung haben. Lahme oder sonst auf kurze Zeit untauglich
gewordene Zugthiere, welche uneingeschirrt hinter dem Wagen hergehen,
unterliegen nur den unter Nro. III oder IV vorgeschriebenen Sätzen.
Von Lastwagen oder Karren, deren Radbeschläge weniger als 2 Zoll
breit sind, ingleichen von solchen, deren Radbeschlage zwar eine größere
Breite, aber an der außern Seite eine gebogene Fläche, oder hervor-
stehende Kopfnaägel oder Stifte haben, sollen die Satze doppelt ent-
richtet werden.
Lastfuhrwerke sollen nicht breiter als höchstens 10 Fuß geladen werden.
Die Abgabe muß im Weimarischen Kurrent-Gelde, den Spezies zu
1 Rthlr. 10 Gr. — oder im Konventions-Gelde, das Viergroschen-
stück zu 4 Gr. 3 Pf., das Zweygroschenstück zu 2 Gr. 11 Pf., ent-
richtet werden, und zwar stets in nicht geringeren als Eingroschen-
stücken, indem noch kleinere inländische Scheidemünze nur zur Ausglei-
chung, oder wenn der Betrag der ganzen Abgabe nicht zu 1 Gr.
ansteigt, angenommen wird; ausländische Scheidemünze aber gar nicht,
es seyen denn Königl. Sachsische Groschen, die jedoch dann nur gleich
einem Weimarischen Groschen gelten.