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II.
Gese t
über die Reduktion des Preußischen Courant auf
Konventions-Geld.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛtc.
Im 14. Artikel des Vertrages vom 11. May d. J., durch welchen die
zu dem Thuringschen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten sich ei-
nem großen deutschen Zoll= und Handelsvereine angeschlossen haben, ist unter
andern festgesetzt wotden, daß in den Thüringschen Vereinslanden bey der
Zollabgabe, welche entweder im Preußischen Courant bis zu 1. Thalerstücken
herab oder im Konventions-Gelde geleistet werden kann, der Preußische Tha-
ler gleich 231 gGr. gerechnet werden soll.
Da ecs nun aus mehrfachen Gründen wünschenswerth und angemessen
erscheint, und nahmentlich zur Erleichterung Unserer Unterthanen bey anderen
Steuer= und Gefälleentrichtungen gereicht, wenn bey den Landeskassen über-
haupt dem Preußischen Courant derselbe Kurs gegeben wird: so verordnen
Wir, unter verfassungsmaßiger Zustimmung des getreuen Landtages, hiermit
wie folgt:
1.
Die Bestimmung des Gesebes vom 18. November 1823, nach welcher
der Kurs des Preußischen Courant bey den Landeskassen zu 23 Gr. bestimmt
ist, tritt vom 1. Januar 1834 an außer Gültigkeit.