Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Es steht jedem Brauenden, nahmentlich den Dorfschaften, in Beziehung 
auf das Biersteuer-Verhältniß frey, jedes Mahl so viel Malzschrot zum Messen 
und Einschütten anzumelden, wie ihr Bedürfniß es erfordert, ohne an ir- 
gend eine bestimmte Scheffelzahl zu einem Gebräude gebunden zu seyn. Al- 
les und jedes Kessel-Bierbrauen aber, in so fern es bisher einzelnen Personen 
oder Ortschaften aus besonderen Gründen nicht schon ausdrücklich verstattet 
worden, oder künftig aus erheblichen Gründen von dem Großherzoglichen 
Landschafts-Kollegium in einzelnen Fällen gestattet werden möchte, ist bey 
nachdrücklicher Strafe, und zwar im ersten Uebertretungöfalle mit zehen 
Thalern, im zweyten mit zwanzig Thalern, und bey mehrmahliger Wieder- 
hohlung mit noch weiter zu erhöhender Strafe verbothen; da aber, wo sol- 
ches nachgelassen worden, ist die Biersteuer davon, auf vorgängige Ermäßigung 
der Konsumtion, ganz nach den in gegenwärtigem Gesetze festgestellten 
Prinzipien zu entrichten. 
g. 8. 
Die Biersteuer ist in guten, bey Steuerzahlungen uͤberhaupt gesetzlich an- 
nehmbaren Münzsorten, zu bezahlen. Jeder, welcher Biersteuer entrichtet, bar- 
wegen eigener Gefahr, daß ihm die bezahlte Biersteuer-außerdem noch ein Mahl 
abgefordert werden könne, darauf zu sehen, daß ihm vom Biersteuer-Einneh-- 
mer jede bezahlte Post in sein Quittungöbuch richtig eingetragen wird. 
g. 9. 
Jeder Biersteuer-Einnehmer hat ein Register zu fuͤhren, in welches unter 
die gehörige Nubrik der Nahme des Biersteuer-Pflichtigev, die Zahl der von demsel- 
ben angemeldeten Scheffel Malzschrot, der Tag der geschehenen Messung des 
letztern und der Tag der Erlegung der Biersteuer genau zu verzeichnen ist. 
Dieses Register ist mit dem lehten Tage jedes Quartals abzuschließen 
und von dem Ortövorstande zum Zeichen, daß von dem Biersteuer-Einnehmer 
keine Post außer Ansatz gelassen worden sey, mit zu unterschreiben. Ohne 
diese Mitunterschrift kann das Register als gultig bey der Revision nicht 
passiren, an welche solche spätestens acht Tage nach Ablauf des Quartals 
bey Vermeidung, daß es von der Revision durch Wartebothen, auf der Ein- 
nehmer Kosten, abgeholt wird, einzusenden ist.
	        
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