65
7) Im Jahre 1820 soll nach der Versicherung Altenburg'scher Seits zwischen
der Großherzoglich Weimar'schen Flur Schwarzbach und der Herzoglich Al-
tenburg'schen Flur Hellborn von den hierzu beyderseits beauftragten Aemtern
die Grenze regulirt und versteinigt worden seyn. Da man jedoch von
Seiten des Großherzogthumes Wekmar von dieser Grenzberichtigung keine
Kenntniß hatte: so wurde beschlossen, vorerst Erkundigung darüber einzu-
ziehen.
8) Nach aͤlteren Akten von 1659, welche der Weimar'schen Staatsregierung
von Dresden mitgetheilt worden sind, sollten vom Altenburg'schen Amte
Roda alljaͤhrlich Neun Scheffel Hafer aus dem Grunde an das Amt Weida
geschuͤttet werden, weil bey dessen Ueberweisung soviel an dem von Sach-
sen Gotha zu gewähren gehabten Zinsgetreide gemangelt. Da indessen von
den genannten beyderseitigen Aemtern über biesen Anspruch durchaus keine
Auskunft hat gegeben werden können: so wird dieser Gegenstand, der Rechte
und Ansprüche des Großherzogthumes Weimar unbeschadet, von gegenwärti-
ger Uebereinkunft ausgeschlossen.
In der Herzoglich Altenburg'schen Langenorlacr Flur liegk ein Holzgrund-
stück, die Stopfelsche Holzmarke genannt, welche in das Grohherzogthum
Weimar steuert und wegen der Kriegs-Prästationen zu öfteren Streitigkei-
ten Veranlassung gegeben hat, weshalb von Herzoglich Altenburg'scher Seite
der Antrag auf Abtretung gegen Entschädigung gestellt ward. Diesem soll
entsprochen werden, insofern nicht besondere Bedenken vorwalten, welche der
Realisirung dieses Planes hinderlich seyn würden, weshalb dieser Gegen-
stand zuvörderst den beyderseitigen Aemtern zur Erörkerung und resp. Er-
mittelung der von Weimar biöher bezogenen Gefälle an Steuern und der-
gleichen übertragen werden soll.
9
——
K. VI.
Die allgemeinen Bestimmungen, welche der am 13. dieses zwischen
Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge von Sachsen Weimar-Eisenach einer
Seits, und Sr. Durchlaucht, dem Herzoge zu Sachsen Altenburg anderer Seits,
ebenfalls zu Beylegung mehrer gegenseitiger Ansprüche geschlossene Hauptvertrag
im F. 4 nahmentlich aufführt, ferner die des §. VIII und §. IX des gedachten
Haupcvertrags sollen, insoweit sie Gegenstände berühren, welche in gegenwärtigem