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Inzwischen haben beyderseits ummittelbare Beauftragte über die Verhältnisse
und Zweckmäßigkeit jenes Vergleichs nahere Erkundigung eingezogen und sich da-
hin vereiniget, daß die in Frage kommende Landeshoheits= und Flur-Grenze ganz
in der Maße festgestellt und die demnächst zu bewirkende Versteinigung derselben
so vorgenommen werden soll, wie die vorhin erwähnten beyderseitigen Protokolle
vom 21. und 22. September 1820 ausweisen und näher bestimmen.
6) Zwischen der Eroßherzoglich Weimar'schen Kommun Lobeda und dem
Herzoglich Altenburg'schen Ri tkergute Drackendorf haben hinsichtlich der
Hoheits-, Gerichtsbarkeits-, Flur= und Jagd-Grenzen Strei-
tigkeiten Statt gefunden, welche bis zu Anfang des sechzehenten Jahrhunderts
zurückreichen.
Diese Irrungen sind jebt im Betreff der Hoheit zwischen Sachsen Wei-
mar und Sachsen Altenburg, wie der anliegende Riß unter Zahl Zwanzig näher
besagt, völlig beygelegt worden und zwar folgendermaßen:
a) von dem Fürstenbrunnen aus, da, wo die Weimar'schen Fluren Lo-
beda und Wöllnib mit der Altenburg'schen Flur Drackendorf zusammenstoßen, ha-
ben sich die Kommunen Lobeda und Drackendorf binsichtlich ihrer Flurgrenze im
Jahre 1829 bis zum Hungergraben vom Flursteine Nummer zwey und dreißig bis
Nummer neun und funfzig vereiniget. Es wird diese verglichene Grenzlinie
auch als Landesgrenze angenommen und die im Flurzugs-Protokolle vom 20.
May 1829 befindliche Beschreibung anerkannt; indem zugleich die bey den Kon-
ferenz-Verhandlungen vom Jahre 1759 getroffene eventuelle Vereinigung außer
Kraft gesett wird.
b) Hiermit werden die früher in dieser Linie bestandenen Landesho-
heits-Grenzirrungen wegen des Pöniken-Thales, wegen der Lobedaer
Burgschlösser, wegen der Bergäcker und wegen der Kiehnbäume über
dem Wasserthale als beseitiget angesehen.
J) Die sich an diese Differenzen anschließende Grenzirrung vom Hunger-
bache aus bis zu dem sogenannten Spitzsteine, wie sie im Flur-
Protokolle vom 20. May 1829 vom neun und funfzigsten bis zum sechszigsten
Steine beschrieben ist, wird dadurch befeitiget, daß die von Lobeda prätendirte
Grenzlinie als Landesgrenze angenommen wird, in der Art, daß diese Grenz-
linte nicht, wie Altenburg verlangte, vom Steine am Hungerbache Nummer 59