Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Wegen dieser Abtretung wird dem Gerichte zu Oppurg die voluntarische Ju- 
risdiktion in dem Umfange, wie es dieselbe zeither ausgebt, fernerhin zugestan- 
den; wogegen die kontentiöse Gerichtsbarkeit Sachsen Altenburg verblcibt. 
In Ansehung dieser vorbenannten, von Weimar an Altenburg abgetrete- 
nen Enklaven ist von dem Großherzoglich Sachsisch-Fürstlich Hohenloheschen 
Gerichte zu Oppurg eines Theils und dem Herzoglich Sachsen Altenburgisch- 
Freyherrlich von Beustischen Gerichte zu Langenorla anderen Theils eine Verei- 
nigung in der Maße getroffen worden, daß wegen aller derjenigen Grundstücke, 
hinsichtlich deren über die Gerichtsbarkeits = Gerechtsame durch die neuerlich abge- 
schlossenen Ausgleichungs = Verträge nicht ein Gleiches oder ein Anderes ausdrück- 
lich festgesetzt worden ist, die Gerichtsbarkeit jeder Art — nur die Lehen- 
und Zins-Verhältnisse vorbehältlich — derjenigen Gerichtsbehörde zuste- 
hen und bezüglich zugetheilt werden soll, in deren Bezirke sie den Fluren 
nach belegen sind. 
Diese Uebereinkunft wird von Seiten der hohen Staatsregierungen Weimars 
und Altenburgs hiermit genehmiget. 
g. II. 
Obschon in dem am 13. Juny 1881 geschlossenen Hauptvertrage durch 
+. IV Nummer drey im Allgemeinen die Bestimmung getroffen worden ist, daß 
alle Privat-Rechte der beyderseitigen Unterthanen durch die geschehene Ausgleichung, 
bezüglich Territorial-Abtrennung, unberührt bleiben sollen: so wird hier doch 
noch, zu Vermeidung von Mißverständnissen, auf Verlangen Sachsen Altenburgs 
ausdrücklich festgesetzt, daß durch diesen Vertrag die von der Stadt-Kom- 
mun Roda behauptete Zwangsgerechtsame, wornach das an das Großher- 
zogthum Weimar abzutretende Dorf Großlöbichau alljährlich von dorti- 
ger Brauerschaft fünf Faß oder funfzehen Eimer Bier zu erkaufen 
und abholen zu lassen verpflichtet ist, auf keinerley Weise beeinträchtigt seyn 
sollz es bleiben vielmehr der Stadt-Kommun Roda ihre dießfallsigen Rechte, in- 
soweit sie diese auszuüben befugt ist, vorbehalten, jedoch mit der im Hauptver- 
trage selbst schon im Allgemeinen aufgenommenen Bestimmung, daß diese Zwangs- 
gerechtsame auf verfassungsmäßigem Wege und gegen Entschädigung ablösbar sind.
	        
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