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Da nun der gedachte Michael Muͤller bey dießfallsiger, unterdessen Seiten
Weimars verfuͤgter Vernehmlassung legal erklärt hat, daß er den ihm vorge-
schlagenen Vergleich annehme und sich nur die Wahl der Vorschläge
unter n und b bis nach Vorlegung der Werthsbestimmung vorbehalte: so wird
diese spater erfolgte Verhandlung zu näherer Bestimmung des erwähnten S. IV.
Zahl 42 hiermit in diesem Nachvertrage aufgenommen.
g. V.
In Ansehung der — nach naͤherer Bestimmung der 88. INII und VI B
Nummer 19 des Hauptvertrages vom 13. Juny 1831 — von Weimar an Alten-
burg noch zu gewährenden Zinsen und Lehen im Jahresbetrage
von funfzig Thalern wird. munmehr zwischen beyderseitigen hohen Staats-
regierungen folgende definitive Abrechnung gehalten, nähmlich:
A. Weimar hat an Altenburg an jährlichen Netto-
Einkünften zu gewähren:
50 thlr. an Zinsen und Lehen aus dem Amte Eisenberg, nach F. III des
Hauptvertrages vom 13. Juny 1831
Summe für sich.
B. Weimar tritt hierauf an Altenburg, außer den im Hauptver-
trage vom 138. Juny 1831 benannten Staats-Einkünften, noch ferner an
jährlichen Netto-Erträgen ab:
83 pf. Mehrbetrag der abgetretenen Steuern von den in der
Droschkaer Flur gelegenen Grundstücken, deren nach-
trägliche Aufrechnung in Gemßheit des F. VI Num-
mer 3 und Nummer 19a wegen ermangelnder nö-
thiger Notizen vorbehalten wurde. Es sind nähm-
lich in dem Hauptvertrage vom 13. Juny 1831 an
jährlichem Steuerbetrage von den in der Droschkaer
Flur gelegenen Grundstücken
17 thlr. 2 gr. 73 pf. Netto aufgerechnet worden;
nach eingetretener naherer Er-
2 thlr. 2 gr.