Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Da nun der gedachte Michael Muͤller bey dießfallsiger, unterdessen Seiten 
Weimars verfuͤgter Vernehmlassung legal erklärt hat, daß er den ihm vorge- 
schlagenen Vergleich annehme und sich nur die Wahl der Vorschläge 
unter n und b bis nach Vorlegung der Werthsbestimmung vorbehalte: so wird 
diese spater erfolgte Verhandlung zu näherer Bestimmung des erwähnten S. IV. 
Zahl 42 hiermit in diesem Nachvertrage aufgenommen. 
g. V. 
In Ansehung der — nach naͤherer Bestimmung der 88. INII und VI B 
Nummer 19 des Hauptvertrages vom 13. Juny 1831 — von Weimar an Alten- 
burg noch zu gewährenden Zinsen und Lehen im Jahresbetrage 
von funfzig Thalern wird. munmehr zwischen beyderseitigen hohen Staats- 
regierungen folgende definitive Abrechnung gehalten, nähmlich: 
A. Weimar hat an Altenburg an jährlichen Netto- 
Einkünften zu gewähren: 
50 thlr. an Zinsen und Lehen aus dem Amte Eisenberg, nach F. III des 
Hauptvertrages vom 13. Juny 1831 
Summe für sich. 
B. Weimar tritt hierauf an Altenburg, außer den im Hauptver- 
trage vom 138. Juny 1831 benannten Staats-Einkünften, noch ferner an 
jährlichen Netto-Erträgen ab: 
83 pf. Mehrbetrag der abgetretenen Steuern von den in der 
Droschkaer Flur gelegenen Grundstücken, deren nach- 
trägliche Aufrechnung in Gemßheit des F. VI Num- 
mer 3 und Nummer 19a wegen ermangelnder nö- 
thiger Notizen vorbehalten wurde. Es sind nähm- 
lich in dem Hauptvertrage vom 13. Juny 1831 an 
jährlichem Steuerbetrage von den in der Droschkaer 
Flur gelegenen Grundstücken 
17 thlr. 2 gr. 73 pf. Netto aufgerechnet worden; 
nach eingetretener naherer Er- 
2 thlr. 2 gr.
	        
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