Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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zember 1836 und der gegenseitigen Zusicherung wegen Ausantwortung der 
biesfallsigen Verzeichnisse, mit erstreckt. 
g. VII. 
Ueberhaupt gelten alle allgemeine Bestimmungen des Haupt- 
vertrages vom 13. Juny 1831 und des Nebenvertrages vom 16. Juny 
1831 auch für gegenwärtigen Nachvertrag. 
Beyderseits Bevollmächtigte haben vorstehende Vereinigung nach reifer Ueber- 
legung bis auf allerhöchste und höchste Genehmigung ihrer Durchlauchtigsten Sou- 
veraine — ohne welche nichts verglichen seyn soll — geschlossen, sie in vorste- 
henden Nachvertrag gebracht, lebteren doppelt gleichlautend ausfertigen lassen, 
unterzeichnet und besiegelt, auch die dazu gehörigen Risse und Zeichnungen über- 
einstimmend in gleichlautenden Exemplaren von dem gemeinschaftlich gebrauchten 
Rechnungs-Revisor und Feldmesser Sckell zeichnen, unterschreiben und 
diesem Nachvertrage beylegen lassen. 
So geschehen zu Weimar am dreyzehenten November des Jahres Eintausend 
achthundert drepHig und zwey. 
Georg Friedrich Konrad .. » 
Ludwig von Gerstenbergk, Oue 
für sich und für den legal abwesenden Herrn 
Kammerrath Thon.