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zember 1836 und der gegenseitigen Zusicherung wegen Ausantwortung der
biesfallsigen Verzeichnisse, mit erstreckt.
g. VII.
Ueberhaupt gelten alle allgemeine Bestimmungen des Haupt-
vertrages vom 13. Juny 1831 und des Nebenvertrages vom 16. Juny
1831 auch für gegenwärtigen Nachvertrag.
Beyderseits Bevollmächtigte haben vorstehende Vereinigung nach reifer Ueber-
legung bis auf allerhöchste und höchste Genehmigung ihrer Durchlauchtigsten Sou-
veraine — ohne welche nichts verglichen seyn soll — geschlossen, sie in vorste-
henden Nachvertrag gebracht, lebteren doppelt gleichlautend ausfertigen lassen,
unterzeichnet und besiegelt, auch die dazu gehörigen Risse und Zeichnungen über-
einstimmend in gleichlautenden Exemplaren von dem gemeinschaftlich gebrauchten
Rechnungs-Revisor und Feldmesser Sckell zeichnen, unterschreiben und
diesem Nachvertrage beylegen lassen.
So geschehen zu Weimar am dreyzehenten November des Jahres Eintausend
achthundert drepHig und zwey.
Georg Friedrich Konrad .. »
Ludwig von Gerstenbergk, Oue
für sich und für den legal abwesenden Herrn
Kammerrath Thon.