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II. In der fünf und vierzigsten Sitzung der deutschen Bundesversammlung
vom 29. November vorigen Jahres ist der Beschluß gefaßt worden: sammtliche
Regierungen zu veranlassen, darauf zu halten, daß die Vorschriften des proviso-
rischen Bundes-Preßgesebes nicht nur bey gedruckten, sondern auch, wie sich
solches von selbst verstehe, auch bey lithographirten Schriften in Anwendung
gebracht werden.
Auf höchsten Befehl Sr. Koniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird dieser
Bundestags-Beschluß zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung hierdurch öffent-
lich bekannt gemacht.
Weimar den 7. Januar 1888.
Großherzoglich Scchsische Landesregierung.
von Müller.
III. Da die Schlußabfertigung der, im Artikel 7 unter I, b, der am 10.
August 1881 zwischen dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und der
Krone Preußen abgeschlossenen Uebereinkunft benannten Waaren, welche in be-
stimmten Quantitaten aus dem Großherzogthume in die östlichen Provinzen der
Preußischen Monarchie abgabenfrey eingebracht werden dürfen, an die vertrags-
maßigen Eingangsämter gebunden ist: so folgt hieraus, daß Poststücke mit der-
gleichen Waaren, für welche die Abgabenfreyheit in Anspruch genommen wird,
wenn solche für einen Empfänger im Innern jener Provinzen bestimmt sind, an
einen Spediteur des betreffenden vertragsmäßigen Eingangs-
amtes adressirt werden müssen, der dort die Abfertigung be-
wirken láäßt und für den weitern Transport zu sorgen hat.
In Folge erhaltener Mittheilung von dem Königlich Preußischen Provinzial-
Steuer-Direktorium zu Magdeburg machen wir die betheiligten diesseitigen Waa-
renversender hierauf, zur gehörigen Beachtung und Wahrung vor pekumüren
Nachtheilen, andurch aufmerksam.
Weimar den 3. Januar 1838.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.