Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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für Auswärtige (außer der Stadt Weimar) längstens auf zehen Wochen. Nach 
Ablauf derselben muß das Buch wieder vorgezeigt (präsentirt) und darf, wenn 
nicht unterdessen ein Anderer dasselbe verlangt hat, noch auf acht Wochen über- 
lassen werden. Hat es unterdessen ein Anderer verlangt: so geht dieser in 
der Regel d. h. in allen Fallen vor, wo nicht die Oberaufsicht aus besonde- 
ren Sachgründen, z. B. wegen etwa begonnener literarischer Arbeiten, eine 
Ausnahme eintreten läßt. Eine zweyte, dritte Repräsentation findet nicht 
Statt ohne besondere höhere Genehmigung. 
S#. 10. 
Wer mit der Zurückgabe säumig ist, wird von der Bibliotheks = Verwal- 
tung in der Stadt Weimar durch den Bibliotheks-Diener mündlich und außer 
der Stadt durch das Sekretariat schriftlich erinnert. Er hat für jede Erin- 
nerung im ersten Falle 2 gr., im zweyten Falle, wo solche schriftlich geschieht, 
6 gr. zu entrichten. 
g. 11. 
Wer ein Buch verliert, verunsaubert oder sonst beschaͤdiget, erstattet ein 
neues, nach den Regeln der Bibliothek eingebundenes Exemplar oder den Werth 
desselben in Gelde. Auch darf ihm der fernere Gebrauch der Bibliothek ver— 
sagt werden. Fuͤr Gymnasiasten und andere Schuͤler geht dieser Gebrauch 
sofort verlohren, wenn sie ein von der Bibliothek geliehenes Buch mit in die 
Schule nehmen. 
g. 12. 
Ebenfalls bey Verlust ferneren Gebrauches der Bibliothek ist es untersagt, 
ein von der Bibliothek geliehenes Buch eigenmaͤchtig, ohne Vorwissen der 
Bibliotheks-Verwaltung, weiter zu verleihen. 
d. 18. 
Will jemand verreisen: so hat er die von der Bibliothek geliehenen Bü- 
cher zuruͤckzugeben. Im entgegengesetzten Falle kann ihm die Unannehmlichkeit 
treffen, daß die obrigkeitliche Eroͤffnung seiner Wohnung und seiner Behalt- 
nisse erwirkt wird, um das Bibliotheks-Eigenthum noch während seiner Abwe- 
senheit aufzusuchen und zurückzunehmen.
	        
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