Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Bekanntmachung. 
Es ist vorgekommen, daß Unterbehoͤrden die Bestimmung des g. 
44 Nummer 18 des Sportel-Gesetzes, die Subhastations-Sportel 
betreffend, gänzlich und zwar dahin mißverstanden haben, als ob in allen 
Fällen die sämmtlichen einzelnen Erstehungssummen addirt, nach dieser Ge- 
sammtsumme die Sportel ausgeworfen und nun verhältnißmáßig unter sämmt- 
liche Ersteher vertheilt werden müßten, so daß sogar, zum höchsten Nachtheil 
der Sportel-Kasse, Adjudikations-Scheine für wenige Pfennige ausgefertiget 
worden sind. 
Da aber der zweyte Saß der gedachten Gesetzesstelle: 
„Dieser Ansatz wird alsdann unter die verschiedenen Ersteher ver- 
haltnißmäaßig vertheilt.“ 
sich lediglich und allein auf den unmittelbar vorher berührten seltenen Aus- 
nahmsfall bezfeht und im Eingange des . 44 Nummer 18 die allgemeine 
Regel, daß die Sportel nach jeder einzelnen Zahlungssumme zu bemessen sey, 
auf das Bestimmteste ausgesprochen ist: so muß hiernach überall, wo nicht der 
erwähnte Ausnahmsfall eintritt, liquidirt und das von den Zahlungspflichtigen 
zu wenig Erhobene annoch thunlichst nachgebracht werden. 
Tritt aber jener Ausnahmsfall ein, d. h. übersteigt die Summe aller 
ei zelnen Zuschlags = Sporteln den 25sten Theil des Gesammterlößes: so ist 
dieser 25ste Theil dergestalt zu reparliren, daß in dem nahmlichen Verhält- 
nisse, in welchem er weniger als die Gesammtsumme der regelmäßigen Au- 
sitze beträdgt, in demselben Verhältnisse auch jede einzelne Zuschlags- 
Sportel gemindert wird. 
Wenn also z. B. bey einem Gesammterlöße von 300 Thalern die einzel- 
nen Zuschlags-Sporteln 18 Thaler betrügen: so würde nur der 25ste Theil 
des Erlößes, = 12 Thaler, im Ganzen liquidirt werden dürfen, und mit- 
hin jede einzelne Zuschlags-Sportel um 1 /3 gemindert werden müssen. Ganz 
irrig aber wäre es und der gesetzlichen Scala des &. 47 durchaus zuwider, 
wenn man die einzelnen Zuschlags-Sporteln nach dem Verhältnisse der einzel- 
nen Erstehungssummen zum Gesammterlöße auswerfen wollte. 
Sämmtliche Untergerichte haben sich hiernach genau zu achten. 
Weimar und Eisenach den 10. und 17. September 1835. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen daselbst. 
von Müller. von Gerstenbergk.
	        
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