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IV. Die zwischen dem Großherzogthume und dem Koͤnigreiche Baiern
unter dem 3. July 1823 abgeschlossene und unter dem 9. desselben Mona-
thes und Jahres kundgemachte Konvention, wornach in allen strafrechtlichen
Verhandlungen, wo wegen Unvermögenheit der Inkulpaten die Kosten nieder-
geschlagen werden müssen, keine anderen Kosten als bare Auslagen be-
rechnet und erstattet werden sollen, beschränkt diese Erstattung auf bare Ver-
läge für Atzung, Transport und Porto. Spater ist diese Erstattungs-
verbindlichkeit nach unserem Publikandum vom 11. April 1834 nur noch auf
die Kosten für Bewachung der Gefangenen erstreckt und dagegen der
Umfang der Konvention noch auf den Fall ausgedehnt worden, wenn die Un-
tersuchungskosten aus irgend einem anderen Grunde niedergeschlagen, oder auf
die Kasse des Staates oder der Gerichtöherrschaft oder auch auf die für ein-
zelne Kommunen etwa bestehenden Gerichtskassen übernommen werden müussen.
Es versteht sich hiernach von selbst, daß unter obigen Voraussetzungen
andere Verläge in Untersuchungssachen, nahmentlich für Kopialien, der ge-
genseitigen Erstattung nicht unterliegen.
Zweifeln zu begegnen bringen wir dieses zur öffentlichen Kunde.
Weimar am 5. Oktober 1835.
Großherzoglich Saächsische Landesregierung.
von Müller.