Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Großberzogl. S. Weimar--Eisenach'sches 
Regierungs= Blakl. 
Nummer 16. Den 28. Dezember 1835. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement 
der Finanzen, bringt hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß der unter dem 
12. May dieses Jahres mit dem Großherzogthume Baden abgeschlossene 
Staatsvertrag, dessen Beytrite zu dem Zollvereine betreffend (Nummer 10 
des diesjahrigen Regierungs-Blattes), vom 1. Januar kommenden Jahres an 
in allen seinen Beziehungen zur Ausführung kommen und daß von da an, 
mit alleiniger Ausnahme des Salzes und der Spielkarten und der mit Ueber- 
gangssteuern belegten Gegenstände (allerhöchste Verordnung vom 16. July 
dieses Jahres Nummer 8 des diesjährigen Regierungs-Blattes), gegenseitig 
völlig freyer Verkehr eintreten wird. 
Weimar den 15. Dezember 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freyherr von Gersdorff. 
II. Um etwaige Zweifel, wie sie hin und wieder bereits vorgekommen, 
für die Zukunft zu beseitigen, macht das unterzeichnete Großherzogliche Staats- 
Ministerium hierdurch zur Nachachtung bekannt, daß unter der allgemeinen 
Benennung „Branntwein“ im Anhange zu dem Vereins-Zoll-Tarife 
vom 13. Dezember 1833, ganz nach Maßgabe des Ansatzes unter 25, b 
im Tarife selbst, auch alle andere alkobolhaltigen Fabrikate, als: 
Rom, dLiqueurs u. f. f. zu verstehen sind und daß daher auch von
	        
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