Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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b) Wer wegen verbotener Verbindungen mit dem consilio abenndi 
belegt ist, dem darf die zur Wiederaufnahme erforderliche Erlaubniß 
vor Ablauf von sechs Monathen nach Eröffnung des Straferkennt- 
nisses in keiner Weise ertheilt werden; und wer aus gleichem Grunde 
relegirt worden ist, darf sich vor Ablauf eines Jahres, von jenem 
Straferkenntnisse an, auf landesherrliche Begnadigung schlechterdings 
keine Hoffnung machen. Sollte jedoch die eine oder die andere 
Strafe theils wegen verbotener Verbindungen., theils wegen anderer 
Vergehen erkannt worden seyn, und das in ersterer Beziehung zur 
Last fallende Vergehen nicht so groß gewesen seyn, daß deshalb al- 
lein die Wegweisung zu erkennen war: so sind die vorstehend bezeich- 
neten Zeiträume auf die Hälfte herabzusetzen. 
) Keinem Gesuche um Aufhebung der Relegation oder des consili 
abcundi wird Statt gegeben werden, wenn der Nachsuchende nicht 
glaubhaft darthut, daß er die Zeit der Verweisung von der Univer- 
sität nützlich verwendet und sich eines untadelhaften Lebenswandels 
befleißiget habez auch darf gegen ihn in keiner Weise der Verdacht 
einer Theilnahme an verbotenen Verbindungen noch begründet seyn. 
4) Es sind alle Gesuche um Aufnahme eines Konfili#rten oder Relegirten 
bey der Universität schriftlich anzubringen; und ganz unstatthaft ist 
es, daß dasselbe von den Konsili#rten oder Relegirten selbst persön- 
lich geschehe, weil sich ein solcher, so lange die Aufnahme noch nicht 
beschlossen ist, weder in Jena, noch in der Nähe der Universitäts- 
Stadt (in einem Umkreise von zwey Meilen) aufhalten darf.
	        
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