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b) Wer wegen verbotener Verbindungen mit dem consilio abenndi
belegt ist, dem darf die zur Wiederaufnahme erforderliche Erlaubniß
vor Ablauf von sechs Monathen nach Eröffnung des Straferkennt-
nisses in keiner Weise ertheilt werden; und wer aus gleichem Grunde
relegirt worden ist, darf sich vor Ablauf eines Jahres, von jenem
Straferkenntnisse an, auf landesherrliche Begnadigung schlechterdings
keine Hoffnung machen. Sollte jedoch die eine oder die andere
Strafe theils wegen verbotener Verbindungen., theils wegen anderer
Vergehen erkannt worden seyn, und das in ersterer Beziehung zur
Last fallende Vergehen nicht so groß gewesen seyn, daß deshalb al-
lein die Wegweisung zu erkennen war: so sind die vorstehend bezeich-
neten Zeiträume auf die Hälfte herabzusetzen.
) Keinem Gesuche um Aufhebung der Relegation oder des consili
abcundi wird Statt gegeben werden, wenn der Nachsuchende nicht
glaubhaft darthut, daß er die Zeit der Verweisung von der Univer-
sität nützlich verwendet und sich eines untadelhaften Lebenswandels
befleißiget habez auch darf gegen ihn in keiner Weise der Verdacht
einer Theilnahme an verbotenen Verbindungen noch begründet seyn.
4) Es sind alle Gesuche um Aufnahme eines Konfili#rten oder Relegirten
bey der Universität schriftlich anzubringen; und ganz unstatthaft ist
es, daß dasselbe von den Konsili#rten oder Relegirten selbst persön-
lich geschehe, weil sich ein solcher, so lange die Aufnahme noch nicht
beschlossen ist, weder in Jena, noch in der Nähe der Universitäts-
Stadt (in einem Umkreise von zwey Meilen) aufhalten darf.